Alkoholtour im Krankenfahrstuhl strafbar
Heil- und Hilfsmittel
Ab 1,1 Promille wäre dies als »Trunkenheit im Straßenverkehr« strafbar, selbst wenn man auf einem Rad- oder Fußgängerweg erwischt wird. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 2 St OLG Ss 230/10) weist die Württembergische Versicherung AG hin.
Im entschiedenen Fall vor dem OLG Nürnberg wurde ein Mann, der in seinem Krankenfahrstuhl mit 1,25 Promille auf einem Radweg gefahren war, zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt.
Er wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass er nicht schlechter behandelt werden dürfe als ein Radfahrer, der sich erst ab 1,6 Promille strafbar mache. Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Geldstrafe.
Bei einem motorisierten Krankenfahrstuhl handle es sich gemäß der Fahrerlaubnisverordnung um ein einsitziges Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gewicht bis 300 Kilogramm, das gegen Haftpflichtschäden zu versichern ist.
Wie beim Fahren eines Mofas und anderer Kraftfahrzeuge sei man ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig und mache sich im Straßenverkehr strafbar.
Zwar habe ein motorisierter Krankenfahrstuhl eine Höchstgeschwindigkeit von lediglich 15 km/h, jedoch sei er wesentlich breiter und schwerer als ein Fahrrad und damit für andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährlicher, wenn er unter Alkoholeinfluss unkontrolliert gefahren werde.
Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.