Unwirksam: 2-Prozent-Klausel für Bankbearbeitungsgebühr

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Der 17. Zivilsenat – Bankensenat – des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschied in einem Urteil vom 3. Mai 2011 (Az. 17 U 192/10), dass die beklagte Bank es zu unterlassen hat, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder im Preisaushang eine Klausel zu verwenden, wonach für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von zwei Prozent, mindestens jedoch in Höhe von 50 Euro geschuldet wird. Das OLG ließ allerdings Revision zu.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hatte beim Landgericht Karlsruhe von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel verlangt. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Doch die Berufung der Bank zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der 17. Zivilsenat ließ Revision zu, da der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat.

Bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht und sei deshalb unwirksam.

Das Transparenzgebot halte den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen. Die besagte Klausel lasse den Kunden im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt diese Gebühr entstehe. Es sei nicht erkennbar, dass sie nur im Erfolgsfall anfalle. Es bleibe unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei sowie ob und wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge.

Aus der Sicht des Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe (Bonitätsprüfung). Außerdem sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar und benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag, sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Leistungen für die Überlassung des Darlehens. Vielmehr ergänze die Gebühr die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten. Der Verwaltungsaufwand der Bank stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, die spätere Forderungsausfälle vermeiden wolle.

Nach der Rechtsprechung sei es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im Eigeninteresse durchgeführt würden.

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