Bauernfängerei: Flexstrom verweigert Aktionsbonus-Zahlung
Verbraucherschutz
Verbraucher suchen einen neuen Stromanbieter zumeist nach dem zu zahlenden Jahrespreis aus. Durch das Versprechen eines Aktionsbonus, stellte sich der bei Flexstrom zu zahlende Jahrespreis als vorteilhaft dar. Der Bonus sollte nach 12 Monaten mit der ersten Jahresrechnung verrechnet werden.
So weit – so gut. Allerdings fragten inzwischen etliche verärgerte Verbraucher bei der Verbraucherzentrale in Sachsen-Anhalt um Rat, da der vertraglich vereinbarte Aktionsbonus in der Jahresrechnung nicht berücksichtigt wurde. Auf Beschwerden reagierte Flexstrom mit der Begründung, dem Verbraucher stehe der Bonus nicht zu, da die Kündigung bereits innerhalb des ersten Jahres erfolgt sei, auch wenn sie erst zum Ende wirksam wurde.
Die Nichtberücksichtigung des Bonus in der Jahresabrechnung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rechtlich unzulässig, da der Bonus nach dem Kleingedruckten nur dann entfallen sollte, wenn die Kündigung innerhalb des ersten Lieferjahres wirksam wird, also nicht ein ganzes Jahr geliefert wird.
Diese Ansicht wird auch durch ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (Az. 12 O 76/10 KfH) gestützt, das für derartige Klauseln eindeutig festgestellt hat, dass den Verbrauchern ein Bonus zusteht und die gegenteilige Argumentation des Anbieters im Gerichtsverfahren als versuchte Bauernfängerei bezeichnete.
Beratung bei Fragen zu Rechnungen von Energieanbietern und zum Anbieterwechsel erhalten Rat Suchende in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. sowie am Verbrauchertelefon (0900) 177 5770 (1,00 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise gegebenenfalls abweichend) montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr.
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