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Für sittenwidrige Lohnzahlungen des DRK gab es lediglich eine teilweise Entschädigung

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 3 Min.

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) Forst (Spree-Neiße) muss nach einem Gerichtsurteil Lohn an zwei Fahrer im Behindertenfahrdienst nachzahlen. Das sehen nach Angaben des Arbeitsgerichts Cottbus Vergleiche in zwei Verfahren um sittenwidrige Löhne vor, die am 26. Mai 2011 beendet wurden (Az. 2 Ca 136/11 und Az. 2 Ca 137/11).

Die Forster DRK-Fahrer hatten von 2003 bis Ende 2010 einen Stundenlohn von 2,55 Euro bis 3,69 Euro erhalten. Diese Summen liegen unter üblichen Stundensätzen und gelten damit als sittenwidrig. Seit Januar dieses Jahres erhalten die DRK-Fahrer in der Neißestadt fünf Euro pro Stunde.

Im ersten Fall ging es um Schadenersatzansprüche zwischen November 2003 bis Dezember 2008 in Höhe von rund 21 000 Euro. Diese Ansprüche sah die Kammer als verjährt an. Die außerdem geltend gemachten Ansprüche von Januar 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von rund 3000 Euro hielt die Kammer für gerechtfertigt. Die Parteien einigten sich auf eine Gesamtzahlung von 5200 Euro brutto.

Im zweiten Fall wurden Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Löhne vom Oktober 2003 bis Dezember 2006 in Höhe von rund 11 000 Euro eingeklagt. Die Kammer hielt diese Ansprüche für verjährt. Die Parteien einigten sich hier auf eine Zahlung von 600 Euro brutto.

Landesbeamte: Kein Geld für nicht genommenen Urlaub

Landesbeamte haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub. Das hat das Verwaltungsgericht Trier nach Mitteilung vom 1. Juni 2011 entschieden (Az. 1 K 1550/10. TR). Es lehnte damit die Klage eines Rechtsreferendars ab.

Der Referendar hatte nach dem Ende seiner Ausbildung vom Land Rheinland-Pfalz 460 Euro für zehn Tage nicht genommenen Urlaub verlangt. Dafür gebe es aber in den nationalen dienstrechtlichen Vorschriften keine Grundlage, urteilten die Richter.

Ein solcher Anspruch könne allenfalls nach Europarecht geltend gemacht werden. Aber nur in Fällen, in denen es dem Beamten »aus Umständen, die nicht von seinem Willen gesteuert waren«, unmöglich war, seinen Urlaub anzutreten, hieß es in der Urteilsbegründung. Diese Umstände seien denkbar, wenn jemand wegen Krankheit länger fehlen müsse. Der klagende Rechtsreferendar aber hatte seine Ausbildung planmäßig mit der Staatsprüfung beendet und war nicht länger krank gewesen.

Gegen das Urteil könne wegen grundsätzlicher Bedeutung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Berufung eingelegt werden, teilte das Gericht mit.

Schweigegeld-Forderung rechtfertigt sofortigen Rauswurf

Wer als Betriebsprüfer Schweigegeld fordert, riskiert seinen Rauswurf. Nach einem am 9. Juni 2011 bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz rechtfertigt ein solches Verhalten tatsächlich die fristlose Kündigung (Az. 10 Sa 456/10).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Betriebsprüfers ab. Nach Angaben eines Autohändlers hatte ihm der Kläger angeboten, einen Prüfbericht zu schönen, wenn er dafür 15 000 Euro Schweigegeld bekomme. Der Betriebsprüfer war für einen Autohersteller tätig.

Der Händler wandte sich nach der Schweigegeld-Forderung an den Hersteller, der den Kläger daraufhin fristlos kündigte. Der Gekündigte bestritt allerdings den Vorwurf.

Das Landesarbeitsgericht wertete die Reaktion des Automobilherstellers als rechtmäßig. Der Betriebsprüfer habe mit seiner Forderung zu erkennen gegeben, dass er bestechlich sei. Ein bestechlicher Mitarbeiter handle den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Daher sei in diesen Fällen ein Rauswurf nicht erst bei Nachweis der Tat, sondern vielmehr schon bei einem entsprechend begründeten Verdacht vertretbar.

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