Gericht verbietet pauschale Werbung mit Flugreisen

Reiserecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Preisausschreiben zu Werbezwecken darf nicht pauschal mit einer Flugreise als Hauptgewinn werben, so entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 10. Dezember 2010 (Az. 9 U 353/10).

Demnach muss der Veranstalter zumindest Angaben dazu machen, wann und wo der Flug startet und ob die Reise am Urlaubsort auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten umfasst. Das Gericht wertete mit seinem Urteil ein Preisausschreiben als wettbewerbswidrig.

Der Veranstalter des Preisausschreibens hatte als Hauptpreis eine Flugreise versprochen, allerdings auf jede weitere Angabe verzichtet. Das Oberlandesgericht Koblenz hielt dies für unzulässig. Die Richter betonten, Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter unterlägen den strengen Anforderungen des Wettbewerbsrechts. Danach müssten sich alle Teilnahmebedingungen klar und eindeutig aus der Ausschreibung ergeben.

Bei Pauschalangeboten kein Anspruch auf bequeme Reisezeiten

u Augen auf bei Pauschalangeboten: Reisende, die auf angenehme Flugzeiten und einen ruhigen Schlaf Wert legen, sollten bei Pauschalangeboten aufpassen. Wurden die Reisezeiten vorher nicht vereinbart, haben Urlauber keinen Anspruch auf eine bequeme An- und Abreise. Das entschied das Amtsgericht München am 6. Juni 2011 (Az. 173 C 23180/10) zur Klage eines Ehepaares, das sich bei einer Pauschalreise in die Türkei um seinen Schlaf gebracht sah.

Der gebuchte Trip hielt nach einem Nachtflug nur eine Stunde Schlaf im Hotel bereit, bevor eine Bustour startete. Das fanden die Kläger unzumutbar. Da das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Das Reisebüro gewann ihn.

Nach Angaben des Gerichts hätten die Kläger der schlaflosen Nacht bereits mit einem Mittagsschläfchen vorbeugen können.

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