Keine Tricks bei einer Überschuldung

Privatinsolvenz

  • Lesedauer: 1 Min.
Melden überschuldete Verbraucher eine Privatinsolvenz an, können sie bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse später keine Erlasse der restlichen Schulden erwarten. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 3. Juni 2011 veröffentlichten Beschluss (Az. IX ZB 221/09) klar. Danach darf erst nach drei Jahren erneut eine Restschuldbefreiung beantragt werden, urteilte das Gericht.

Die gesetzlichen Regelungen zur Privatinsolvenz sehen zunächst eine »Wohlverhaltensphase« von sechs Jahren vor. In dieser Zeit müssen sich die Verbraucher bemühen, ihre Schulden so gut wie möglich wieder zurückzuzahlen. Ist dies der Fall, können die verbliebenen Schulden nach Ablauf der sechs Jahre auf Antrag erlassen werden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein überschuldeter Verbraucher aus dem Raum Hameln ein Verbraucherinsolvenzverfahren sowie eine Restschuldbefreiung beantragt. Da er unvollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hatte, zog er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung wieder zurück. So wollte er eine abschließende, negative Entscheidung des Insolvenzgerichts verhindern. Das Insolvenzverfahren wurde schließlich aufgehoben. Bald darauf wollte der Mann erneut ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung eröffnen.

Doch das ist unzulässig, entschieden die BGH-Richter mit ihrem Urteil vom 12. Mai 2011. Um Missbrauch zu vermeiden, müsse dieselbe Sperrfrist gelten wie jene, die beim Versagen der Restschuldbefreiung gilt. Danach ist ein neues Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung erst drei Jahre nach der Rücknahme des ersten Antrags zulässig. epd

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