»Unverzüglich« ist nicht sofort

Kündigung

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Fristlose Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer sollen nach den gesetzlichen Regelungen »unverzüglich« nach Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Spricht der Arbeitgeber nur einen Tag später die Kündigung aus, war er aber immer noch schnell genug. Das entschied das Arbeitsgericht Oberhausen in einem am 30. Juni 2011 verkündeten Urteil (Az. 2 Ca 563/11). Die Kündigung sei dann trotzdem noch wirksam.

Damit scheiterte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der wegen der Veruntreuung von Geldern fristlos entlassen wurde. Der Mann rügte jedoch, dass nach dem Gesetz nur »unverzüglich« nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes

gekündigt werden darf. Die Stadt Oberhausen habe dies jedoch erst einen Tag später getan. Das Arbeitsgericht stellte aber klar, dass die Stadt mit dieser kurzen »Verzögerung« die Kündigung immer noch »unverzüglich« ausgesprochen hat. epd

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