»Unverzüglich« ist nicht sofort
Kündigung
Damit scheiterte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der wegen der Veruntreuung von Geldern fristlos entlassen wurde. Der Mann rügte jedoch, dass nach dem Gesetz nur »unverzüglich« nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes
gekündigt werden darf. Die Stadt Oberhausen habe dies jedoch erst einen Tag später getan. Das Arbeitsgericht stellte aber klar, dass die Stadt mit dieser kurzen »Verzögerung« die Kündigung immer noch »unverzüglich« ausgesprochen hat. epd
Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.