Wer in der Firma trinkt ...

Unfallversicherung

  • Lesedauer: 2 Min.

Wer in der Firma Alkohol trinkt, sich dann hinters Steuer setzt und auf dem Nachhauseweg einen Unfall verursacht, kann den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer verlieren.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt erhält deshalb die Familie eines ums Leben gekommenen 30-Jährigen keine Hinterbliebenenrente. Der Mann hatte zum Zeitpunkt des Unfalls im September 2007 auf der Heimfahrt von der Arbeit 2,2 Promille Alkohol im Blut – laut Gesetz absolut fahruntüchtig. In dem Unternehmen galt ein Alkoholverbot.

Die Richter ließen eine Revision zur nächsten Instanz zu, wie das Gericht kürzlich mitteilte (Az. L 9 U 154/09).

Der betrunkene Autofahrer habe Schuld an dem Unfall. Der Arbeitgeber könne nicht mit zur Verantwortung gezogen werden, urteilte das Gericht. Auf dem Gelände seien von der Firmenleitung nur alkoholfreie Getränke angeboten worden. Dass der 30-Jährige trotzdem mit Kollegen getrunken habe, muss seiner eigenen Verantwortung zugeschrieben werden.

Vom Betrieb ist kaum zu verlangen, dass er regelmäßig Alkoholkontrollen durchführt. Auch für den Betriebsrat ist das kaum zumutbar sein. Die Richter befanden zudem, dass es nicht Sache des Arbeitgebers sein kann, den Alkoholkonsum zu unterbinden. Jeder Beschäftigte ist für sich selbst verantwortlich.

Die Ehefrau hatte argumentiert, im Betrieb sei Alkohol üblich gewesen, aber wohl kaum offiziell. Wie bei einem alkoholkranken Beschäftigten zu entscheiden sei, ließ das Gericht offen. Dies treffe auf den konkreten Fall nicht zu.

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