Dauerhaft kein Grund für Mieterhöhungen

Modernisierung durch den Mieter

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Mieter hatte schon bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter einvernehmlich geklärt, dass er auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung und ein Bad einbauen werde.

Als Jahre später eine Mieterhöhung nach dem Hamburger Mietspiegel gefordert wurde, verwies der Vermieter auf die Ausstattungsmerkmale »mit Sammelheizung und Bad«. Als der Mieter die Zustimmung verweigerte, klagte der Vermieter beim Amtsgericht. Auch die Berufung des Mieters beim Landgericht brachte ihm keinen Erfolg. Er sollte die Mieterhöhung anerkennen. Jetzt verlangte der Mieter eine Revision der Urteile beim Bundesverfassungsgericht. Hier wurde ihm endlich Recht gegeben.

Der BGH stellte klar, dass die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dauerhaft unberücksichtigt zu bleiben habe. Zudem sei die Verbesserung auch mietvertraglich geregelt worden. Dies sei genauso zu bewerten, als ob er dies freiwillig auf Grundlage einer bloßen Genehmigung durch den Vermieter getan hätte.

BGH-Urteil vom 7. Juli 2010, Az. VIII ZR 315/09

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