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Betriebskosten dürfen nicht überhöht werden

Sonderrisikoversicherung

  • Lesedauer: 1 Min.
Der Vermieter forderte vom Mieter eine Kostenumlage für eine sogenannte Sonderrisikoversicherung. Der Mieter lehnte das ab.

Mit Recht entschied das Kammergericht in Berlin, auch wenn im Mietvertrag vereinbart worden sei, dass der Vermieter »gegebenenfalls« eine solche Versicherung abschließen und die Kosten auf die Mieter umlegen könne. Die Vertragsklausel sei unklar und deshalb unwirksam, erklärte das Gericht. Im Mietvertrag müssten die Betriebskosten (auch als Nebenkosten bezeichnet) eindeutig bezeichnet werden, damit Mieter erkennen können, was konkret auf sie zukomme. Das Wort »gegebenenfalls« lasse das nicht erkennen. Tatsächlich habe diese Versicherung schon existiert, als der Mieter einzog. Diese Ungereimtheit benachteilige ihn unangemessen. Außerdem sei die Versicherung viel zu teuer, was gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoße. Der Mieter habe von sich aus ein wesentlich günstigeres Angebot eines anderen Versicherungsunternehmens vorgelegt. Vermieter seien verpflichtet, ebenfalls weitere Kostenangebote einzuholen, um Mieter nicht unnötig zu belasten.

Urteil vom 7. Februar 2011, Az. 8 U 147/10

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