Keine falsche Reklame

Wettbewerb

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Ein Versandhändler verkauft im Internet Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker. Die Druckerpatronen bot er auf seiner Homepage mit Hinweis »3 Jahre Garantie« an. Ein Konkurrent beanstandete die Reklame als wettbewerbswidrig. Es fehle ein Hinweis, unter welchen Umständen man die Garantie in Anspruch nehmen kann.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2011 (Az. I ZR 133/09) müssten diese Angaben zwar in einer Garantieerklärung enthalten sein, nicht zwingend aber bereits in der Werbung. Eine Garantieerklärung müsse auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher hinweisen und zusichern, dass die Garantie diese Rechte nicht einschränke. Sie müsse den genauen Inhalt der Garantie benennen und angeben, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher sie geltend machen könnten. Reklame sei aber noch keine Garantieerklärung, sondern fordere die Kunden nur dazu auf, Ware zu bestellen. In diesem Rahmen kündige der Händler eine Garantie an, ohne sie damit schon rechtsverbindlich zuzusagen. Denn es bestehe ja noch kein Kaufvertrag.

Die einschlägige EU-Richtlinie (1999/44/EG) zum Verbrauchsgüterkauf spreche zwar mehrdeutig davon, dass »die Garantie« die fraglichen Informationen enthalten müsse, so die Bundesrichter. Sie seien aber davon überzeugt, dass damit nur die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint sei.

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