Kein Zuschlag
Vermieter dürfen bei Vorauszahlungen für Betriebskosten keinen sogenannten Sicherheitszuschlag verlangen, mit dem sie sich für mögliche Kostensteigerungen absichern wollen. Eine Änderung der Vorauszahlungen sei nur dann angemessen, wenn die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr dabei berücksichtigt sind. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen sei die letzte Betriebskostenabrechnung.
BGH-Urteil vom 28. September 2011, Az. VIII ZR 294/10
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