Dämmung - Frist bis Ende dieses Jahres

Energieeinsparverordnung

  • Lesedauer: 2 Min.
Laut Energie-Einsparverordnung (EnEV) läuft die Frist zur Dämmung der begehbaren obersten Geschossdecke Ende dieses Jahres aus.

Alternativ zur obersten Geschossdecke können aber auch die Dachschrägen gedämmt werden. Die EnEV regelt bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch von Gebäuden sowohl für Wohn- als auch für Bürogebäude. Grundsätzlich schreibt die EnEV die Dämmung der obersten Geschossdecke dann vor, wenn der Dachboden an beheizte Räume grenzt, aber nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden kann. Die Nutzung des Dachbodens ist also maßgeblich für die Dämmungsart.

Wer mit dem Gedanken spielt, seinen Dachboden auszubauen, hat einen guten Zeitpunkt erwischt. Unter Umständen kann er mit dem Dachausbau auch gleich die Auflagen aus der EnEV erfüllen und die erforderlichen Maßnahmen baulich umsetzen.

Eine Dämmung der Dachschräge lohnt sich jedoch nur, wenn der Dachboden sowieso ausgebaut werden soll. Ansonsten empfiehlt es sich, die deutlich preiswertere Alternative zu wählen und die oberste Geschossdecke zu dämmen. Experten geben hier Zirkapreise von rund 80 Euro pro Quadratmeter an. Bei der Dachschrägendämmung liegen die Kosten dagegen schon bei 120 bis 160 Euro pro Quadratmeter.

Für die Finanzierung dieser Sanierungsmaßnahmen ist es von Vorteil, wenn ein Bausparvertrag vorhanden ist, denn Banken verlangen für kleinere Kredite oft erhebliche Aufschläge. Bausparer können ihren Vertrag dagegen als Energiebausparvertrag nutzen und in die Finanzierung der Wärmedämmung investieren. »Die Zinsen sind günstig und zudem bis zur vollständigen Rückzahlung stabil«, bestätigt auch Alexander Nothaft vom Verband der privaten Bausparkassen in Berlin.

Wer eine umfassende Dachdämmung plant, muss hinsichtlich der Wärmedurchlässigkeit bestimmte Werte einhalten. Der Wärmedurchgangskoeffizient, der sogenannte U-Wert, muss bei Außenwand und Dachdämmungen mindestens 0,24 Watt je Quadratmeter und Kelvin (W/(m²K)) betragen. Konkret bedeutet das, dass das Dach dann zu dämmen ist, wenn der U-Wert mehr als 0,24 W/(m²K) beträgt und die Decke zugänglich ist.

Je kleiner der Wert ist, umso größer ist die erzielte Dämmwirkung. Dabei bleibt dem Immobilienbesitzer selbst überlassen, mit welchen Werkstoffen und Materialien er die Vorgaben erreicht. Auch die Dicke der Dämmschicht ist unerheblich.

Das erklärte Ziel von 0,24 W/(m²K) wird dann erreicht, wenn auf dem ungedämmten Boden, also der Betondecke oder der Balkenlage direkt, eine 12 cm dicke Wärmedämmung liegt.

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro. Es haftet entweder das ausführende Fachunternehmen oder bei Eigenbau der Hausbesitzer.

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