Nun doch nur begrenzt steuerlich absetzbar?
Kosten für Erststudium
Über diesen neuen steuerlichen Sachverhalt informiert nachfolgend der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Zwar sollen die vor erstmaligem Berufsabschluss anfallenden Studienkosten weiter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Allerdings bringt diese Abzugsmöglichkeit vielen Studenten nur dann Steuervorteile, wenn sie im jeweiligen Jahr auch Einkommen von über 8004 Euro erzielt haben. Dies ist jedoch nicht der Regelfall.
»Die derzeitige gesetzliche Regelung ist für betroffene Steuerzahler unbefriedigend«, so der VLH-Vorsitzende Jörg Strötzel. »Dem Gesetzgeber ging es erkennbar nur darum, im Eilverfahren diese den Staatshaushalt belastende BFH-Rechtsprechung rückwirkend auszuhebeln.«
Nachdem der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen einen Zusammenhang zwischen Berufsausbildung und künftiger Erwerbstätigkeit betont hat, empfiehlt die VLH allen Studenten, ihre Studienkosten vorab als Werbungskosten geltend zu machen. Bei Ablehnung durch das Finanzamt müsste dann umgehend Einspruch erhoben werden.
Da bei Azubis, Beamtenanwärtern und Studenten in dualen Ausbildungsgängen (zum Beispiel bei Berufsakademien) ein Abzug der Werbungskosten anerkannt wird, verstößt es nach Auffassung der VLH gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Kosten für ein Erststudium, das später zu steuerpflichtigen Einnahmen führt, vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden sollen.
Insofern sieht der Lohnsteuerhilfeverein VLH für die Studenten, die diese neue gesetzliche Regelung angreifen, durchaus gute Erfolgsaussichten.
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