Herbstlaub ist nicht nur schön, es kann auch Krach verursachen

Verbraucherrecht: Laubsauger und -bläser

  • Lesedauer: 2 Min.
Hausmeister und Gartenbesitzer kämpfen wieder mit dem Herbstlaub - in Vorgärten, Toreinfahrten, auf Bürgersteigen. Wenn's zu viel wird, helfen Laubbläser und -sauger. Doch wer ein solches Gerät kaufen will, erfährt meist nichts über den Lärmpegel.

Der Frieden in der Nachbarschaft ist oft gefährdet, wenn Laubbläser zum Einsatz kommen. Viele Geräte schaffen in der Spitze einen Lärmpegel von mehr als 100 Dezibel.

Doch wer seinen Krachmacher im Internet bestellt, wird selten darüber informiert, kritisiert die Verbraucherzentrale NRW. Eine Stichprobe bei 25 Internetshops zeigte: Meist fehlten Hinweise zu Lautstärke und Schallpegel. Der Handel bewirbt Laubsauger und -bläser mit detaillierten Angaben zu Motorleistung, Handling,„Blasgeschwindigkeit und Sackvolumen. Doch wer sich um die Ruhe seines Nachbarn sorgt und einen lärmärmeren Laubbläser anschaffen möchte, der steht oft im Regen. Mit Angaben zur Lautstärke geizen viele Verkäufer: in Onlineshops wie in der Prospektwerbung.

50 Offerten im Internet, zwei je Shop, sah sich die Verbraucherzentrale NRW an - und fand nur selten Angaben zur Lautstärke. Lediglich zwei von 25 Onlinehändlern (Plus und Finebuy) agierten ohrfreundlich. Bei beiden Laubsaugern entdeckten die Tester eine Angabe zur Lautstärke. Die Spitzenwerte schwankten zwischen 98 und 112 Dezibel. Ohne Gehörschutz geht's hier gar nicht.

Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber (laut Maschinenlärmschutzverordnung) den Einsatz von Laubsaugern in Wohngebieten werktags auf insgesamt sechs Stunden begrenzt (9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr), während andere Gartengeräte, etwa Rasenmäher und Heckenschere, von 7 bis 20 Uhr knattern dürfen.

Gern verwirren die Shops auch mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Was in einem Angebot Schallleistungspegel “ heißt, mutiert im nächsten zur Lärmwertangabe. Das wird bisweilen aber auch zum„Schalldruck. Der bezeichnet jedoch nur die durchschnittliche Lautstärke eines Laubbläsers.

Als Vergleichsmaßstab hat der Gesetzgeber hingegen das Maximum vorgesehen, seit rund zehn Jahren. Hersteller, die lärmintensive Gartengeräte, ob Kettensäge, Rasenmäher oder Laubsauger auf den Markt bringen wollen, haben ihre Krachmacher zu kennzeichnen und jeweils den Schallleistungspegel anzugeben.

Solche Hinweise aber bleiben bei Bestellungen via Internet wie auch in der Werbung oft im Verborgenen. So entdeckte die Verbraucherzentrale NRW auch in keinem einzigen von sieben Baumarktprospekten einen Hinweis zur Lautstärke.

Die umweltfreundliche Alternative dazu: zu Rechen und Besen greifen. Das schont nicht nur die Nerven der Nachbarn, damit entgehen vor allem auch Tiere und Kleinstlebewesen dem Tod. Immerhin arbeiten Laubbläser mit Geschwindigkeiten von bis zu 300 km/h. Der Luftstrom wirbelt sogar Igel mühelos davon.

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