Steuerlich abzugsfähig

Erbfallkosten

  • Lesedauer: 2 Min.
Vom steuerpflichtigen Erwerb im Todesfall können die unmittelbaren Erbfallkosten wie Bestattung, Grabdenkmal und Grabpflege sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehenden Kosten wie Gebühren für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung oder Grundbuchumschreibung abgezogen werden.

»Zu den begünstigten Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die Aufwendungen für ein Grundstücksgutachten durch einen Sachverständigen, wenn sich eine Erbengemeinschaft auseinandersetzt«, darauf weist Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 9. Dezember 2009 (Az. II R 37/08) hin.

Unter diese Kosten fallen:

- Gebühren für Sachverständige, die die genaue Ermittlung des Verkehrswertes der Nachlassgegenstände übernehmen,

- Kosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, die jeweils bei den einzelnen Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten,

- Kosten für die anwaltliche Betreuung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung,

- Gebühren, die im Rahmen eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretens durch Experten anfallen,

- Gerichtsgebühren bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung.

Für diese steuerliche Einordnung spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge durch den Erblasser entstanden ist, ob der Verstorbene Teilanordnung verfügt hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht.

Das Finanzamt beurteilt die Abziehbarkeit der Kosten nur danach, dass sie dem einzelnen Nachkommen (Miterben) unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Die Auflistung von Kosten müssen die Erben nicht vornehmen, wenn es um kleinere Beträge geht, da die Kosten eines Erbfalls pauschal in Höhe von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen werden.

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