Gesetzgeber hat die Regeln dafür verändert
Leiharbeit
»Zur Verhinderung des Missbrauchs von Leiharbeit« - so der Titel des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Die Überschrift versprach viel, doch das Gesetz hält wenig. Am 1. Dezember 2011 ist es in Kraft getreten, aber für Leiharbeitnehmer bringt es nur wenige Verbesserungen. Arbeitgeber können weiter vom Grundsatz »gleiche Arbeit - gleiches Geld« abweichen.
Nach Ansicht von IG-Metall-Justiziar Thomas Klebe verstößt das AÜG in drei Punkten gegen die EU-Richtlinie. So dürfen Arbeitgeber zwar nach der Richtlinie durch einen Tarifvertrag vom Prinzip der gleichen Bezahlung abweichen. Allerdings muss der Gesamtschutz erhalten bleiben. »Wenn Leiharbeitnehmer halb soviel wie Festangestellte verdienen, kann davon keine Rede sein«, kritisiert Klebe.
Mit einen Arbeitsvertrag können Arbeitgeber nur dann von der gleichen Bezahlung abweichen, wenn der Vertrag mit dem Verleiher unbefristet ist. Außerdem müssen Leiharbeitnehmer an Weiterbildungen des Entleihers teilnehmen können. »All das erfüllt das neue AÜG nicht«, sagt Klebe und kündigt den Gang vor den Europäischen Gerichtshof an.
Neu im AÜG ist, dass Leiharbeitnehmer nicht dauerhaft in einem Betrieb eingesetzt werden dürfen. Ob dadurch weniger Stammarbeitsplätze verdrängt werden, ist fraglich. Denn was »nicht dauerhaft« bedeutet, müssen die Gerichte entscheiden. Entleiher müssen Leiharbeitnehmer nun über freie Arbeitsplätze informieren und ihnen Zugang zu allen Gemeinschaftseinrichtungen (etwa Betriebskindergärten) bieten.
Aus: metall-zeitung 12/2011
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