Nur Mindestbetrag für nicht berufstätige Mütter

Bundesverfassungsgericht zum Elterngeld

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Mütter, die vor der Geburt ihres Kindes nicht berufstätig waren, müssen den Mindestbetrag beim Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich hinnehmen. Die entsprechenden Vorschriften zum Elterngeld als Einkommensersatzleistung sind verfassungsgemäß, so das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 9. November 2011 (Az. 1 BvR 1853/11).

Geklagt hatte eine fünffache Mutter, die von der Familienkasse für ihr 2007 geborenes Kind den Elterngeld-Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich forderte. Die Behörde hatte ihr nur den Mindestbetrag von 300 Euro gewährt, weil die Frau vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig war und damit keine Einkünfte hatte. Nur ihr Ehemann ging einer Beschäftigung nach.

Die gesetzlichen Regelung würden aber vorsehen, dass die Höhe des Elterngeldes sich nach dem Einkommen richtet. Dabei werden je nach Einkommen mindestens 65 Prozent des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Einkommens gezahlt, höchstens jedoch 1800 Euro monatlich. Eltern mit geringem oder ohne Einkommen erhalten den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro. Laut Gesetz gibt es Elterngeld bis zur Vollendung des zwölften oder 14. Lebensmonats des Kindes.

Die vor dem Bundesverfassungsgericht klagende Mutter fühlte sich mit diesen Regelungen diskriminiert. Gerade bei Mehrkindfamilien könne nur ein Elternteil arbeiten. Sie habe kein Erwerbseinkommen erzielen können, da sie sich um ihre anderen Kinder habe kümmern müssen, so die Mutter.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege aber nicht vor, stellten die Richter klar. Der Gesetzgeber habe für die Ungleichbehandlung sachliche Gründe gehabt, die nicht zu beanstanden seien. Mit den Vorschriften sollten gerade auch im Berufsleben stehende Paare motiviert werden, sich für ein Kind zu entscheiden. Daher sei es gerechtfertigt, dass Erwerbstätige ein höheres Elterngeld erhalten. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Vorschriften beim Elterngeld »Vätermonate« vorsehen. Dabei ist ein 14-monatiger Elterngeldbezug nur möglich, wenn der andere Partner mindestens zwei Monate ebenfalls in Elternzeit geht. Damit will der Gesetzgeber die Gleichberechtigung der Geschlechter fördern. epd/nd

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