Keine Entschädigung für Eigentümerin eines Privatwegs

Bundesgerichtshof zu Versorgungsleitungen

  • Lesedauer: 3 Min.
Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschlussteilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.

So lautet der Leitsatz eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH). Es hatte die Eigentümerin eines Grundstücks geklagt, das nur über einen zum Grundstück gehörenden Privatweg mit der Straße verbunden ist. Das Anwesen der Beklagten liegt dahinter ohne Zugang zur Straße. Und ebendieses Anwesen ist an Versorgungsleitungen angeschlossen, die die Versorgungsträger in dem Privatweg der Klägerin verlegten. Die Klägerin verlangte nun eine Entschädigung für die Nutzung des Weges seit 1. Januar 2006. Doch sie scheiterte damit schon vor dem Landgericht Frankfurt (Oder). Der BGH hat die Revision dagegen zurückgewiesen, wie Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin-Köpenick, dem Ratgeber mitteilte.

Die Beklagte, so heißt es, störe nicht das Eigentum an dem Privatweg. Sie hat keinen Besitz an dem Wegegrundstück, sie nutzt es nicht und muss sich das Verhalten der Versorgungsträger, die die Leitungen führen, nicht zurechnen lassen. Die Versorgungsleitungen seien von den entsprechenden Unternehmen verlegt worden, die sie auch betreiben. Und denen stehe ein eigenes Recht zur Benutzung des Privatwegs der Klägerin zu. Wie sie dieses Recht nutzen - darauf habe die Beklagte keinen Einfluss. Die Unternehmen könnten die Leitungsführung frei bestimmen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung setze voraus, dass die Beklagte unrechtmäßige Besitzerin des Privatwegs ist, dass sie den unrechtmäßigen Besitz unentgeltlich erlangt hat und daraus Nutzen zieht. Das aber trifft nicht zu.

Die Richter des BGH betonten auch: Nutzer der Leitungen sind allein die Versorgungsträger, nicht die Anschlussnehmer. Diese haben Zugriff nur auf den Hausanschluss, der ihnen zugeordnet ist. Außerdem nutzt die Beklagte die Leitungen auch nicht durch Vermittlung der Unternehmen, also als Fremdbesitzerin. Die Unternehmen nehmen eine eigene Besitzberechtigung gegenüber der Klägerin wahr. Und diese müsse auch Leitungen und Anlagen dulden, die der Versorgung anderer Anschlussteilnehmer dienen.

Die Beklagte habe keinen Vermögensvorteil - es sei denn den des Bezugs von Strom, Wasser und Telekommunikation. Und den nicht auf Kosten der Klägerin.

Auch einen Anspruch auf Notwegerente hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Er setzte nämlich das Bestehen und die Inanspruchnahme eines Notleitungsrechts voraus. Und beides scheide hier aus.

Selbst der Versuch der Klägerin, die Beklagte der arglistigen Täuschung der Versorgungsunternehmen zu bezichtigen, scheiterte. Es bleibt dabei: Die Unternehmen waren eigenständig und an die Vorschläge der Anschlussnehmer nicht gebunden.

Niemand anderes also ist Besitzer der Leitungen als die Unternehmen, die sie gelegt haben. Das mag ungerecht erscheinen, gründet sich aber aufs BGB und entsprechende Verordnungen.

Urteil des BGH vom 2. Dezember 2011, Az. V ZR 119/11

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