Arzt kann auf stationäre Behandlung bestehen

Medizinrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Wird zwischen dem Arzt und dem Patienten eine ambulante Operation verabredet, gilt diese Vereinbarung. Jedoch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Erfährt der Arzt am Tag der Operation, dass eine häusliche Nachbetreuung nicht gewährleistet ist, kann er auf eine stationären Behandlung bestehen.

Stimmt der Patient dem nicht zu, hat er keinen Schadenersatzanspruch auf Verdienstausfall wegen verpasster Arbeitstage. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21. Juli 2011 (Az. 275 C 9085/11) macht die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Der Fall: Ein Patient musste sich einer Tumoroperation unterziehen. Er wollte, dass diese ambulant durchgeführt würde und einigte sich mit dem Arzt auf einen Freitag. Den Tag davor, den Operationstag und den darauf folgenden Montag nahm er frei. Am Tag der Operation erfuhr der behandelnde Arzt, dass eine Betreuung zu Hause nicht gesichert war. Stationär wollte sich der Patient aber nicht behandeln lassen und verließ die Klinik.

Einige Tage später verlangte der Patient von dem Arzt 1200 Euro für seinen Verdienstausfall. Es sei eine ambulante Operation vereinbart worden. Deswegen habe er an zwei Tagen nicht arbeiten können. Da er selbstständiger Dienstleister sei, benötige er nunmehr Verdienstausfall.

Die Richterin gab jedoch dem Arzt Recht. Da der Arzt erst am Tag der Operation davon erfahren habe, dass zu Hause keine Betreuung gewährleistet sei, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, an der ambulanten Operation festzuhalten. In Anbetracht der Gefahren, die sich nach einer Operation ergeben könnten, müsse der Arzt sichergehen, dass eine Betreuung zu Hause gewährleistet sei. Dies gelte umso mehr, wenn eine Anästhesie vorgenommen werde.

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