Die Anlage war zu laut
Wärmepumpe 2
Schon bald beanstandete der Auftraggeber unangenehme Laufgeräusche. Als der Installateur eine Nachbesserung ablehnte, erklärte der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag. Er zog vor Gericht, um die Rückzahlung des Werklohns durchzusetzen. Ein privates Sachverständigengutachten bescheinigte ihm, dass die Anlage infolge fehlender Schallentkopplung vom Boden zu laut sei: 60 dB (A) Lärm, nur 55 dB (A) seien zulässig.
Beim Landgericht scheiterte der Hauseigentümer mit seiner Klage. Der Geräteschall überschreite die Herstellervorgaben so geringfügig, dass der Ausbau der Wärmepumpe zu teuer wäre. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verneinte ebenfalls ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers und forderte nur die Nachbesserung.
Eine Schallentkopplung vom Boden entspreche den anerkannten Regeln der Technik, so das OLG. Dem üblichen Qualitätsstandard müsse eine Wärmepumpenanlage auch ohne explizite Vereinbarung entsprechen. Da sie ansonsten aber funktionstüchtig sei, wäre es unverhältnismäßig, den Vertrag rückgängig zu machen.
In Bezug auf haustechnische Anlagen im eigenen Haus gebe es keine genauen Vorgaben für den Schallschutz, weder für Neubauten, noch für die Sanierung im Altbau. Die Schallschutznorm DIN 4109 sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich um einen Bau aus den 70er Jahren handle. Aber die Wärmepumpe werde wenigstens dem üblichen Standard entsprechen, wenn der Mangel beseitigt sei.
OLG Düsseldorf vom 14. Januar 2011, Az. 22 U 128/10
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