Outsourcing: Kündigung »Unkündbarer« erschwert
LAG Berlin
Nur bei »unabweisbaren betriebswirtschaftlichen Gründen« könne das Outsourcing eine fristlose Kündigung rechtfertigen - beispielsweise bei drohender Insolvenz, befand das Landesarbeitsgericht.
Der verhandelte Fall: Eine Putzfrau hatte gegen ihre fristlose Kündigung geklagt. Ihr Arbeitgeber wollte den Bereich der Reinigungsarbeiten Fremdfirmen übertragen. Die eigenen Reinigungskräfte wurden daher entlassen. Wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit war die Klägerin tarifvertraglich ordentlich nicht kündbar. Ihr Chef kündigte ihr daher fristlos und berief sich dabei auf seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit.
Ein »Wir wollen das so« reiche für eine fristlose Kündigung nicht aus, so die Arbeitsrichter. Der Arbeitgeber könne sich auf diese Weise nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmern lossagen. Er hätte die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Planung seiner Umstrukturierungsmaßnahmen berücksichtigen müssen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. epd/nd
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