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Outsourcing: Kündigung »Unkündbarer« erschwert

LAG Berlin

  • Lesedauer: 1 Min.
Beim Ausgliedern von Betriebsteilen können Arbeitgeber ordentlich unkündbare Beschäftigte nicht einfach fristlos entlassen. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit muss bei bestehenden, unkündbaren arbeitsvertraglichen Bindungen unter Umständen zurückstehen, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 7. Februar 2012 (Az. 7 Sa 2164/11).

Nur bei »unabweisbaren betriebswirtschaftlichen Gründen« könne das Outsourcing eine fristlose Kündigung rechtfertigen - beispielsweise bei drohender Insolvenz, befand das Landesarbeitsgericht.

Der verhandelte Fall: Eine Putzfrau hatte gegen ihre fristlose Kündigung geklagt. Ihr Arbeitgeber wollte den Bereich der Reinigungsarbeiten Fremdfirmen übertragen. Die eigenen Reinigungskräfte wurden daher entlassen. Wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit war die Klägerin tarifvertraglich ordentlich nicht kündbar. Ihr Chef kündigte ihr daher fristlos und berief sich dabei auf seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit.

Ein »Wir wollen das so« reiche für eine fristlose Kündigung nicht aus, so die Arbeitsrichter. Der Arbeitgeber könne sich auf diese Weise nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmern lossagen. Er hätte die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Planung seiner Umstrukturierungsmaßnahmen berücksichtigen müssen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. epd/nd

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