Hartz-IV-Regelsätze verstoßen gegen Grundgesetz

Aufsehenerregende Entscheidung des Sozialgerichts Berlin

  • Lesedauer: 4 Min.
Die Hartz-IV-Regelsätze verstoßen nach einer Entscheidung des Berliner Sozialgerichts vom 25. April 2012 (Az. S 55 AS 9238/12) gegen das Grundgesetz. Die Richter des größten deutschen Sozialgerichts haben deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Berliner Entscheidung geht zurück auf eine Klage einer dreiköpfigen Familie aus Berlin-Neukölln.

Nach Darlegung des Sozialgerichts erhalten die rund 6,7 Millionen Hartz-IV-Bezieher in Deutschland verfassungswidrig zu niedrige Hilfeleistungen. Das Sozialgericht in Berlin legte in einem 28-seitigen Beschluss vom 25. April 2012 die seit 2011 geltenden gesetzlichen Neuregelungen zur Berechnung der Hartz-IV-Leistungen dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vor.

Die Hartz-IV-Reform enthalte »massive Fehler«

Die Hartz-IV-Reform enthalte zahlreiche »massive Fehler«, so dass von einem verfassungswidrigen Gesetz auszugehen ist, sagte Gunter Rudnick, Vorsitzender Richter der 55. Kammer. Das im Grundgesetz geschützte menschenwürdige Existenzminimum werde mit den bestehenden Vorschriften nicht gewährleistet.

Nach Rechnung des Sozialgerichts müsste ein erwachsener alleinstehender Hartz-IV-Bezieher 36,07 Euro monatlich mehr erhalten. Derzeit liegt der Regelsatz bei 374 Euro (2011 waren es 364 Euro) monatlich.

Im konkreten Fall hatte eine dreiköpfige Familie aus Berlin-Neukölln geklagt. Der Vater hatte krankheitsbedingt seine Arbeit verloren und bezog seit August 2008 Arbeitslosengeld II. Seit September 2011 erhält er zusätzlich zu Hartz IV eine geringe, befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Doch diese Einkünfte konnten den Bedarf der Familie ebenso wenig decken wie die Einnahmen der Mutter aus ihrer geringfügigen Beschäftigung und das Kindergeld für den 16-jährigen Sohn.

Trotz größter Sparsamkeit reicht das Geld vielfach nicht bis Monatsende. Die klagende Familie trug vor, dass sie ihre Ausgaben mit den erhaltenen Hartz-IV-Leistungen nicht decken könnte. Sie müsste regelmäßig ihren Dispokredit voll ausschöpfen und Privatdarlehen in Anspruch nehmen.

Das Sozialgericht stellte fest, dass die Hartz-IV-Leistungen das soziokulturelle Existenzminimum der Familie nicht sichern und verfassungswidrig sind. Der Staat müsse nicht nur die physische Existenz von Hilfebedürftigen in Form von Nahrung, Kleidung oder Unterkunft sichern, auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und die Mindestteilhabe am gesellschaftlichen Leben müsse möglich sein.

Das Existenzminimum muss transparent festgelegt werden

Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Die Karlsruher Richter hatten vor einem Jahr die bis dato gültige Berechnung der Hartz-IV-Sätze für verfassungswidrig erklärt. Was Menschen für ihr Existenzminimum brauchen, solle der Gesetzgeber transparent und nachvollziehbar festlegen und die Hartz-IV-Sätze daran ausrichten.

Doch an einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung hapert es, befand das Sozialgericht Berlin. Schwerwiegende Fehler gebe es bei der Auswahl der Referenzgruppe, nach der die Höhe des Existenzminimums und damit der Regelleistung berechnet wird.

Der Gesetzgeber hat hier die Hartz-IV-Sätze nach den Einkommen und Ausgaben aus den unteren 15 Prozent der Niedrigverdiener berechnet. Vor der Reform waren es noch die unteren 20 Prozent. Wieso diese Referenzgruppe genommen wurde, ist laut dem Sozialgericht »nicht nachvollziehbar«.

Bundesverfassungsgericht hat 2010 klare Vorgaben gemacht

Das Bundesverfassungsgericht hatte bei der Bildung der Referenzgruppe aber klare Vorgaben gemacht. So dürften Haushalte, deren Nettoeinkommen unter den Leistungen von Hartz IV und der Sozialhilfe liegen, nicht in der Referenzgruppe aufgenommen werden. An diese Vorgaben habe sich der Gesetzgeber bei der Bildung der Referenzgruppe nicht gehalten, rügten die Berliner Richter.

Gleiches gelte für Menschen in verdeckter Armut. Diese haben kein Hartz IV beantragt, obwohl sie darauf Anspruch hätten. Schließlich zählten Bafög-Studenten in der Referenzgruppe in unzulässiger Weise mit. Folge dieser Mängel sei, dass der für das Existenzminimum ermittelte Satz nach unten gedrückt wird. Geringere Hilfeleistungen seien die Folge.

Für langlebige Konsumgüter ist kein Geld mehr da

Wie aus den auf Hartz-IV-Regelsatz noch langlebige Konsumgüter angespart werden könne, ist dem Sozialgericht ein Rätsel. Monatlich sind hierfür 2,66 Euro vorgesehen. Damit könnte sich ein Haushalt der Referenzgruppe nur alle 70 Jahre entweder einen Kühlschrank oder eine Waschmaschine kaufen.

Auch der nicht ausreichend begründete Ausschluss von bestimmten Gütern und Dienstleistungen aus dem Regelsatz hält das Sozialgericht für verfassungswidrig. So ist der Kauf von Alkohol nicht mehr beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt. »Die Flasche Wein oder Sekt als im deutschen Kulturkreis angemessenes Geschenk« ist nicht enthalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zum Existenzminimum zählt.

Bedarf für Minderjährige nicht ausreichend ermittelt

Das Sozialgericht rügte, dass der Bedarf für Minderjährige nicht ausreichend ermittelt und willkürlich bestimmt wurde. Bei Jugendlichen ging der Gesetzgeber davon aus, dass diese genauso viel Alkohol trinken und rauchen wie Erwachsene. Da diese Posten nicht von Hartz IV gedeckt werden, wurde die Hilfeleistung um zehn Euro abgesenkt. Dabei konsumieren nur etwas mehr als zehn Prozent der Jugendlichen einmal wöchentlich Alkohol oder Tabak.

Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber in der Pflicht

Die Regelsätze waren, nachdem das Bundesverfassungsgericht sie am 9. Februar 2010 für grundgesetzwidrig verurteilt hatte, von der Bundesregierung und der SPD nach langen Verhandlungen zum 1. Januar 2011 angehoben worden.

Nach der Entscheidung des Berliner Sozialgerichts haben Wohlfahrtsverbände wie die Arbeiterwohlfahrt, die Diakonie und der Paritätische Wohlfahrtsverband von der Bundesregierung eine Neuberechnung der Regelsätze verlangt.

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