Hartz IV in voller Höhe - trotz Gutschrift
Verrechnung von Mietschulden und Nachzahlung
Das Bundessozialgericht in Kassel hat Hartz-IV-Beziehern eine Möglichkeit eröffnet, ihre finanzielle Lage zu verbessern. Wenn nämlich Mieter und Vermieter aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostennachzahlung verrechnen, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld nicht vom Hartz-IV-Bezieher zurückfordern. Das entschied das BSG am 16. Mai 2012.
Im verhandelten Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Saale-Holzland-Kreis Mietschulden von rund 3000 Euro. Als sich aus der Betriebskostenabrechnung für 2008 eine Nachzahlung von 1006 Euro ergab, verrechnete der Vermieter diese mit den Mietschulden.
Das Jobcenter kürzte wegen der Gutschrift der Betriebskosten die Hartz-IV-Leistung für die Unterkunftskosten. Die Gutschrift stelle Einkommen dar und müsse auf das Arbeitslosengeld II mindernd angerechnet werden. Hartz-IV-Leistungen seien nicht dafür da, Schulden zu tilgen, erklärte die Behörde ihre Entscheidung.
Der Arbeitslose hielt die Kürzung für rechtswidrig und bekam Recht. Nach geltender Rechtsprechung dürfe nur Einkommen angerechnet werden, das auch tatsächlich zufließt. epd/nd
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