Erlass wegen Leerstandes

Grundsteuer

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die im Jahr 2008 geänderten Regelungen zum Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung vermieteter Immobilien für verfassungsgemäß. Auf dieses Urteil vom 18. April 2012 (Az. II R 36/10) weist »Haus & Grund Deutschland« hin.

Nach der alten Regelung reichte eine Ertragsminderung von mehr als 20 Prozent für einen Grundsteuererlass, nach der Gesetzesänderung liegt die Grenze bei 50 Prozent. Die rückwirkende Änderung des Grundsteuergesetzes sei nach Auffassung der BFH-Richter wegen eventueller Steuerausfälle der Kommunen gerechtfertigt gewesen. Über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte bei der Grundsteuerermittlung hatte der BFH nicht zu entscheiden.

In dem Verfahren hatte ein Vermieter aus Bremen im Jahr 2008 trotz umfangreicher Vermietungsbemühungen erhebliche Ertragsausfälle zu verkraften.

Der Rückgang der Mieteinnahmen hatte seine Ursache in einem sich verschlechternden Mietumfeld für Gewerbeimmobilien. Daraus resultierten ein strukturell bedingter Teilleerstand der Immobilie und eine Ertragsminderung von 37 Prozent. Damit wäre nach der bis einschließlich 2007 geltenden Fassung des Grundsteuergesetzes ein Grundsteuerteilerlass nach § 33 GrStG zu gewähren gewesen.

Da das Finanzamt den Erlassantrag aufgrund der im Dezember 2008 rückwirkend geänderten neuen Rechtslage - wonach die Einnahmeausfälle mindestens 50 Prozent betragen müssen - ablehnte und auch das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, klagte der Vermieter. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.

Siehe auch nd-ratgeber Nr. 1056 vom 13. Juni, Seite 5

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