Sanierung eines Wohnhauses abzugsfähig
Außergewöhnliche Belastung
Das gilt jedoch nicht für die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 29. März 2012 (Az. VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10).
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Gesundheitsgefährdungen
Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (Az. VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit echtem Hausschwamm (Az. VI R 70/10), beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen wie Geruchsbelästigungen (Az. VI R 47/10) behoben werden müssen.
»Neu für Alt«
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen sein, noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein.
Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann. Und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen (»Neu für Alt«).
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