Aktionäre haben Anspruch auf Ausgleich

Anteilseigner können aber nicht verhindern, dass sich ein Unternehmen von der Börse zurückzieht

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Karlsruhe (dpa/nd). Aktionäre müssen es hinnehmen, wenn ein Unternehmen sich von der Börse zurückzieht. Sie haben aber Anspruch auf Abfindung und Entschädigung. Mit diesem Urteil wies das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch zwei Beschwerden zurück, die sich mit dem sogenannten Delisting beschäftigten.

Der Abschied eines Unternehmens von der Börse verletzt nicht das Eigentumsrecht von Aktionären, stellten die obersten Richter klar. Vielmehr sei ein solcher Vorgang ein »mit dem Aktieneigentum miterworbenes Risiko«, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Senats, Ferdinand Kirchhof.

Die Richter stärkten aber auch Aktionären den Rücken, indem sie die »Macrotron«-Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs von 2002 bekräftigten: Wenn eine Firma sich vom regulierten Markt zurückzieht oder in ein anderes Segment, den sogenannten Freiverkehr, wechselt, darf es Minderheitsaktionäre nicht im Regen stehen lassen. Ihre Aktien müssen per Pflichtangebot übernommen oder Ausgleichszahlung gewährt werden.

Das sei eine gute Nachricht für die Anleger, sagte Carsten Heise von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Problematisch hingegen sei, dass nach Ansicht der Richter die Handelbarkeit der Aktie nichts mehr mit dem Eigentum daran zu tun habe. Aktionäre könnten kaum intervenieren, wenn sich ein Emittent aus der Börse zurückziehe.

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