Welche Rechte haben Fluggäste?

Wenn auf deutschen Flughäfen gestreikt wird

  • Lesedauer: 3 Min.
Seit Anfang September hatten die Flugbegleiter der Lufthansa gestreikt, was bundesweit erhebliche Auswirkungen auf den Flugverkehr hatte. Derzeit ist wegen Schlichtung Ruhe an der Streikfront. Aber wie lange? Ungeachtet dessen bleibt die Frage: Welche Rechte haben die betroffenen Fluggäste im Falle eines Streiks?

Der Bundesgerichtshof hatte erst unlängst entschieden, dass Flugreisenden keine zusätzliche Entschädigung zusteht, wenn ihr Flug auf Grund eines Streiks ausgefallen oder verspätet gestartet ist. Ein Streik ist laut BGH-Urteil für eine Fluggesellschaft »ein unabwendbares Ereignis, das nicht zu beeinflussen ist«. Airlines müssen selbst dann nicht haften, wenn es sich, wie im Fall von Lufthansa, um den Streik der eigenen Mitarbeiter handelt (BGH-Urrteil, Az. X ZR 138/11). Doch auch wenn Flugreisenden keine Entschädigung zusteht, haben sie konkrete Rechte.

● Stornierung und Umbuchung: Fällt wegen Streiks ein Flug gänzlich aus, können Passagiere vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich um eine alternative Beförderung (Zug) bemühen, und zwar am Flughafenschalter oder auch von zu Hausee. Den Flugpreis erhalten Reisende vollständig zurückerstattet, entweder von der Lufthansa oder vom Reisebüro, wo das Ticket gekauft wurde. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug.

Individualreisende können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das von ihnen gebuchte Hotel oder die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko. Bei Pauschalurlaubern ist es anders: Ihnen ist es bei einer längeren Reise zuzumuten, diese anzutreten. Es besteht also bei einer nur kurzen Streikdauer kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Sollten die Streiks länger andauern, ist wegen erheblichen Änderungen des Reiseumfangs eine Kündigung der Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter gerechtfertigt. Verkürzt sich der Aufenthalt erheblich, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.

● Bahnfahren: Bei Zielen in Deutschland können Fluggäste ihren Flugschein am Check-in-Automaten oder unter »Meine Buchungen« gegen einen Reisegutschein der Deutschen Bahn eintauschen. Eine spätere Erstattung des Bahntickets ist möglich, sofern der Flug abgesagt wurde,.

● Verspätung: Dank der EU-Fluggastrechteverordnung besteht bei Flügen bis zu 1500 Kilometern ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen, auf kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab fünf Stunden Wartezeit können Passagiere eine Flugpreiserstattung verlangen.

● Abflugzeit: Auch bei einer absehbar großen Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein, sonst besteht die Gefahr, einen von der Fluggesellschaft angebotenen früheren Ersatzflug zu verpassen.

● Informationen: Erster Ansprechpartner ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Die Flughäfen bieten auf ihren Internetseiten Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um bei späteren Reklamationen einen Beleg zu haben. Die Lufthansa informiert auf ihrer Homepage und unter der Servicenummer (01805) 80 58 08 über die Situation. joh

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