Wurde der Bewerber aufgrund seines Alters benachteiligt?

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Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23. August 2012 (Az. 8 AZR 285/11), wie der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA) berichtet.

Die Beklagte hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Obwohl die Gespräche durchgeführt worden waren, stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der klagende Bewerber machte geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG.

Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe.

Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unter anderem zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.


Zweimonatsfrist beachten

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadenersatz strikt die Zweimonatsfrist (§ 15 Abs. 4 AGG) beachten. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Darauf weist der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte hin und stützt sich auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Juni 2012 (Az. 8 AZR 188/11).

Die Zweimonatsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG ist mit europäischem Recht vereinbar, hatte zuvor der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg bestätigt.

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