Verbraucher kann nach Kauf im Ausland zu Hause klagen
Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg
Diese Klagemöglichkeit gelte nicht nur für Verträge, die im Internet, per Telefon oder Post abgeschlossen wurden, sondern auch, wenn der Verbraucher ins Ausland gefahren ist und dort auch den Kaufvertrag unterschrieben hat.
Im konkreten Fall ging es um eine Österreicherin, die im Internet auf das Angebot eines Autohändlers aus Hamburg aufmerksam geworden war. Die Frau war nach Deutschland gefahren, um den Kaufvertrag zu unterzeichnen und das Auto abzuholen. Zurück in ihrer Heimat stellte sie mehrere Mängel fest. Da sich der Händler weigerte, den Wagen zu reparieren, verklagte die Frau ihn vor einem österreichischen Gericht auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz. Der österreichische Oberste Gerichtshofs verwies den Fall nach Luxemburg.
Angebot des Händlers über Website im Land des Käufers
Die EU-Richter urteilten, dass der Vertrag für eine Klage vor dem Heimatgericht nicht im sogenannten Fernabsatz - also via Internet, Telefon, Fax oder auf ähnlichem Wege - abgeschlossen worden sein muss. Voraussetzung sei aber, dass das Angebot des Händlers in irgendeiner Weise auf das Heimatland des Verbrauchers ausgerichtet und dort zugänglich sei - zum Beispiel über eine Website. Der Vertrag müsse auch nicht im Heimatland des Klägers unterzeichnet worden sein. Im konkreten Fall hatte die Käuferin in Deutschland unterschrieben.
»Der Umstand, dass sich der Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, schließt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Verbrauchers nicht aus«, begründeten die obersten europäischen Richter ihre gravierende Entscheidung zum Schutz der Verbraucherrechte.
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