Wir kauften von der Gemeinde eine Eigentumswohnung in einem Neubau. Das Haus ist an die örtliche Fernwärmeversorgung angeschlossen. Uns erschienen die Heizkosten überhöht. Als wir der Sache nachgingen, stellten wir fest, dass es einen Wärmelieferungsvertrag gibt, der schon vor unserer Erwerbung existierte, von dem wir aber nichts wussten. Sind wir mit dem Wohnungskauf zum Vertragspartner des Wärmelieferanten geworden? Er will an Stelle des Heizwerkes kleinere Wärmestationen errichten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erstrebt eine eigene Gaszentralheizung als wirtschaftlichere Lösung. Aber der jetzige Verwalter besteht darauf, dass der bis 2007 laufende Vertrag bindend ist. Eine vorzeitige Kündigung würde hohe Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
Heinz S., Leipzig
Der Vertrag wurde also schon vor dem Erwerb der Wohnung zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch ihrem bevollmächtigten Verwalter und dem Wärmelieferanten, mit dem üblichen Inhalt solcher Verträge abgeschlossen.
Nicht der einzelne Wohnungseigentümer sondern die Gemeinschaft ist Vertragspartner! Wenn ein späterer Käufer einer Eigentumswohnung nicht über alle Rechtsbeziehungen unterrichtet ist, die die Eigentumswohnung betreffen, dann ist das zwar ein Mangel, aber dies ändert in der Regel nichts daran, dass der Erwerber, trotz Unkenntnis, an bestehende Verträge gebunden ist.
Hat er infolge unterlassener Informationen Schaden erlitten, kann er ggfs. Schadenersatz fordern. Das ist aber hier nicht die Frage. Vertragspartner war seinerzeit, wie auch heute noch, die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Zusammensetzung sich lediglich durch Verkäufe und Käufe von Wohnungen verändert hat. Ein Kundenwechsel gegenüber dem Wärmelieferanten hat also nicht stattgefunden.
Daraus ergibt sich: Neu hinzukommende Wohnungseigentümer sind vor allem vom Verwalter der Gemeinschaft über ihre Rechte und Pflichten einzuweisen, ähnlich wie das bei der Anmietung einer Wohnung vom Hauseigentümer oder seinem Verwalter zu geschehen hat.
Wenn sich bei dem Wärmelieferanten die Bedingungen wesentlich ändern, hier der Abriss des Heizwerkes und die Einrichtung kleinerer Heizstationen, können die Kunden über eine vorzeitige Vertragsauflösung verhandeln. Es sollte zudem gründlich überlegt werden, ob die Eigentümergemeinschaft die Investitionskosten für eine eigene Zentralheizung tragen kann. H.K.
Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen.
Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf
www.dasnd.de/genossenschaft