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MICHAEL BAUFELD

  • Lesedauer: 1 Min.

die Abschiebepraxis insgesamt. Nach Artikel 16 des Grundgesetzes hat jeder Zufluchtsuchende einen individuellen und einklagbaren Rechtsanspruch, Asyl zu beantragen. Das restriktive Ausländergesetz und die rigorose Härte in den Asylverfahren, deren Anerkennungsquote auf gegenwärtig knapp 4 Prozent gesunken ist, zementieren Benachteiligungen von Einwanderern und hebeln Schutzbestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der UN-Charta aus. Und unter dem Stichwort „Harmonisierung des Asylrechts“ fordert Bonn nun auch die Änderung des Artikels 16 GG.

All das zielt klar auf die Abschottung der Wohlstandsgesellschaft gegenüber dem weltweit zunehmenden Migrationsdruck. Grenzen dicht! So lautet die unausgesprochene rassistische Parole, gegen die es sich zu wehren gilt!

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