Arztfehler: Patient erlitt Hirnschaden

  • Lesedauer: 2 Min.
Entspricht die Thromboseprophylaxe im Krankenhaus nicht dem medizinischen Standard, können die verantwortlichen Ärzte verpflichtet sein, für die Folgen zu haften. Darauf verweist der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer (0180) 525 45 55) und berichtet von einem tragischen Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Ein Motorradfahrer wurde von einem Auto angefahren, stürzte und brach sich das Bein. Die offene Unterschenkelfraktur wurde im Krankenhaus operiert und verschraubt. Während des Klinikaufenthalts erfolgte eine Thromboseprophylaxe. Dem Mann wurden täglich zwei Mal 5000 Einheiten Heparin verabreicht. Als der Patient drei Wochen nach dem Unfall eine Lungenembolie bekam, gelang es den Ärzten zwar, ihn erfolgreich zu reanimieren, doch sein Gehirn war vorübergehend nicht genügend mit Sauerstoff versorgt worden. Katastrophale Folge: Er behielt einen hypoxischen Hirnschaden. Die Konsequenzen für den Mann sind verheerend. Die Bewegung seiner Arme und Beine ist seitdem nur noch sehr eingeschränkt möglich und wird von dauerndem Zittern und Krämpfen begleitet. Darm- und Blasenfunktion sind aufgehoben. Der Patient kann ohne Hilfe keine Nahrung aufnehmen. Er nimmt seine Umgebung nicht mehr wahr und vermag nicht mehr, mit anderen zu kommunizieren. Er wird Zeit seines Lebens auf fremde Hilfe angewiesen bleiben. Im Streit um die Frage, ob die Thrombose-Prophylaxe in der Klinik ausreichend gewesen war, ging der Fall zu Gericht. Die Richter des OLG Hamm (Urteil vom 06.05.2002, Az: 3 U 31/01) entschieden wie folgt: Nach Sachverständigenbewertung war die vorgenommene Thromboseprophylaxe unzureichend und grob fehlerhaft. Bei der vorliegenden offenen Unterschenkelfraktur mit Weichteilschaden hätten täglich mindestens drei Mal - und nicht nur zwei Mal - 5000 Einheiten Heparin verabreicht werden müssen. Das hätte dem so genannten »goldenen Standard« entsprochen und das Risiko einer Embolie wäre auf unter ein Prozent gesunken. Vom Kostenaspekt abgesehen habe kein medizinischer Grund vorgelegen, von dieser bewährten medizinischen Behandlungsregel abzuweichen. Das Gericht verurteilte die verantwortlichen Ärzte sowie die Klinik, insgesamt rund 200 000 Euro Schmerzensgeld an den Patienten zu zahlen.

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