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Mietrecht gilt auch in Seniorenwohnanlagen
Ingeborg H., Pirna
Für solche Wohnungen gelten grundsätzlich die mietrechtlichen Vorschriften. So sind Mietverträge abzuschließen, die Miethöhe und die Betriebskosten sowie die Hausordnung müssen verbindlich vereinbart werden. Die Höhe der Miete hat sich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete für vergleichbare Wohnungen zu bewegen.
Da die Einrichtung solcher Wohnanlagen für betreutes Wohnen oft mit staatlichen Zuschüssen/ Fördermitteln einhergeht, sind Vereinbarungen mit den Betreibern/Vermietern über den Status der Wohnungen, die Miethöhen und Mieterhöhungen sowie deren Begrenzungen zu beachten!
Es gibt ein breites Spektrum der Bedürfnisse solcher Mieter für Betreuungsleistungen und vielfältige Angebote dafür durch die Betreiber. Solche zusätzlichen Leistungen, die über das Mietverhältnis hinaus gehen, sind schriftlich gesondert zu vereinbaren und über die Miete hinaus auch zusätzlich zu bezahlen. Hier begrenzt das Geld, über das man verfügt, Leistungen für die Betreuung. Derartige Vereinbarungen können als Anlage zum Mietvertrag oder auch getrennt davon in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden.
Das große Anliegen des betreuten Wohnens ist es ja, hilfsbedürftigen Menschen, so lange wie möglich, ein selbstständiges Wohnen in einer eigenen Mietwohnung zu gewährleisten und sie dabei mit unterschiedlichsten Betreuungsleistungen zu unterstützen.
Ab wann bzw. ab welchem Umfang das Heimgesetz auf die Betreuungsleistungen anzuwenden ist, hängt von den konkreten Umständen des Betreuungsfalles ab. Oft ist ein Zusammenwirken zwischen Mieter, Arzt, Therapeuten und den zuständigen sozialen Vereinen und staatlichen Einrichtungen notwendig, um die soziale und medizinische Betreuung des Mieters einvernehmlich sicher zu stellen.
Ausführliche Informationen bietet u.a. der Ratgeber »Betreutes Wohnen« mit einem Muster-Mietvertrag und einer Muster-Betreuungsvereinbarung. Der Ratgeber kann beim Verlag des Deutschen Mieterbundes in 10169 Berlin bestellt werden (Tel. 030 - 22323-0; Fax 030 - 22323 - 100).
Bevor Betreuungsbedürftige ein solches Miet- und Betreuungsverhältnis eingehen, sollten sie sich umfassend beraten und sachkundig machen. Auch der örtliche Mieterverein kann zur mietrechtlichen Seite Auskünfte geben.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Siehe u.a. auch DMB-»Mieterlexikon«, Ausgabe 2000/2003, Seite 65.
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