Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Beschlagnahme und deren Folgen

  • Lesedauer: 3 Min.

schlagnahme von Gegenständen.

Der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung gem. § 94 StPO unterliegen „Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können“ (§ 94 StPO). Da dieser wegnahmegleiche Rechtseingriff typischerweise zu einem relativ frühen Zeitpunkt stattfindet, in dem noch nicht genau abzusehen ist, worauf sich das Strafverfahren konzentrieren wird, ist nicht unwahrscheinlich, daß eher mehr als weniger sichergestellt oder beschlagnahmt wird; es kann ja später (wann ?) wieder frei- und zurückgegeben werden.

Neben der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von möglichen Beweismitteln (§ 94 StPO) ist gem. §§111 b und 111 c StPO die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Gegenständen zulässig, die der Einziehung (so z.B. des Führerscheines) oder gem. § 73 ff StGB dem Verfall

unterliegen können (so das aus einer Straftat Erlangte, einschließlich gezogener Nutzungen bzw. des Wertersatzes).

Wichtig ist die Vorschrift des § 97 StPO über beschlagnahmefreie Gegenstände. Zu diesen gehören vornehmlich Schriftstücke von zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen (nahe Angehörige, Rechtsanwälte, Ärzte, Geistliche u.a.) oder an diese gerichtete. Beschlagnahmefrei sind diese aber nur, soweit sie sich noch oder schon bei diesen zur Zeugnisverweigerung Berechtigten befinden (§ 97 Abs. 2 Stz 1 StPO).

Bezüglich dieser beschlagnahmefreien Gegenstände besteht ein sog. Verwertungsverbot; d.h. sind sie unzulässigerweise doch beschlagnahmt worden, dürfen sie als Beweismittel vor Gericht nicht verwertet werden.

Beim Beschuldigten vorgefundene Aufzeichnungen dieser Art, z.B. Schriftsätze

des Verteidigers an seinen Mandanten, können demgegenüber ohne weiteres beschlagnahmt werden!

Die Beschlagnahme von (der Beschlagnahme unterliegenden) Gegenständen darf grundsätzlich nur vom Richter angeordnet werden. Allerdings sind bei „Gefahr im Verzüge“ auch die Staatsanwaltschaft und ihre polizeilichen Hilfsbeamten, namentlich die Kriminalpolizei (also nicht die „gewöhnliche“ Polizei) zu solcher Anordnung befugt.

Da darüber, ob „Gefahr im Verzüge“ besteht, eben diese Befugten (Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten) selbst entscheiden, ist in der Praxis der Richtervorbehalt der Beschlagnahmeanordnung weitgehend durchlöchert.

Allerdings „soll“ der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat (weil eben „Gefahr im Verzüge“ angenommen wurde), binnen drei Tagen

die richterliche Bestätigung beantragen, allerdings nur, wenn die Beschlagnahme in Abwesenheit des Betroffenen oder eines erwachsenen Angehörigen erfolgte oder wenn der Betroffene (bzw. der anwesende erwachsene Angehörige) „gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat“ (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Unabhängig davon kann der Betroffene (gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO) jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.

Rührt man sich also nicht, bleibt es bei der Beschlagnahme allein durch die Polizei!

Im Fall einer (ohne richterliche Anordnung erfolgenden) Beschlagnahme sollte vorsorglich unverzüglich und vernehmlich auch durch Vermerk auf dem Beschlagnahmeprotokoll - widersprochen werden. Danach ist dann sogleich die richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme zu beantragen. (Das ist die spezifische Rechtsschutzmaßnahme gegen Beschlagnahmeanordnungen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen.)

- Anzeige -

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.