Vorteile und Nachteile
Wesentlicher Nachteil sind die Kosten, denn die Summe der Leasing-Raten übersteigt die Kauf kosten für ein Objekt um die des Gewinns für den zwischengeschalteten Leasing-Geber.
Ein weiterer Nachteil ergibt sich aus der Grundmietzeit, an die sich der Leasing-Nehmer vertraglich bindet. Das bedeutet: Bei eventuellen finanziellen Engpässen hat er hohe Kosten, die er nicht abstoßen kann. Außerdem kann das Objekt in der Grundmietzeit nicht durch ein anderes zum Beispiel moderneres - ersetzt werden.
Wichtigster Vorteil des Leasing-Geschäftes ist die Liquidität des Leasing-Nehmers. Da die einmaligen, in der Regel sehr hohen Anschaffungskosten entfallen, kann er die verbleibenden finanziellen Reserven in andere Bereiche gewinnbringend investieren. Neuinvestitionen wer-
den durch das Leasing auch ohne Eigenkapital oder die Aufnahme von Krediten möglich.
Weiterhin positiv wirkt sich aus, daß anhand der regelmäßigen Leasing-Raten eine genaue Kalkulation über das gesamte Jahr erstellt werden kann. Außerdem kann die Leasing-Rate in berufsbezogenen Fällen in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden.
Ein Leasing-Vertrag beinhaltet jedoch noch weitere Komponenten: Zum einen die bei Vertragsabschluß zu leistende Mietsonderzahlung und zum anderen den im Vertrag festgelegten Restkaufwert, der zu leisten ist, wenn man das Objekt am Ende des Vertrages kaufen möchte.
Für eine Privatperson lohnt sich ein Leasing-Vertrag nur, wenn sie beabsichtigt, das Objekt auch zu kaufen. Geschieht dies nicht, verfällt die Mietsonderzahlung. Verbraucher sollten sich nicht von geringen monatlichen Raten ködern lassen! Denn je niedriger die Leasing-Raten, umso höher der Restkaufwert, dessen Finanzierung dann nicht nur Probleme bereiten kann, sondern weitere Kosten für das Objekt mit sich bringt.
Bei den Grund- und Hauskäufen nach dem sogenannten Modrow-Gesetz zeigt sich eine Vielzahl ungelöster Fälle. Unser Autor, Rechtsanwalt Dr. RAINER ARZINGER, Vizepräsident des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer e.V., listet sie auf. Nach den Veröffentlichungen in den Ratgebern Nr. 186 und 187 beschäftigt er sich im letzten Teil des Beitrages mit Schlußfolgerungen für die Nutzer.
In den Fällen, wo vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden sind, ist zu empfehlen, daß sich die Modrow-Käufer auch mit der Wirksamkeit dieser Ansprüche befassen. Insbesondere in Fällen der behaupteten Nichtigkeit der Verträge mit preisgebundenem Vorkaufsrecht droht bei Nichtabweisung der vermögensrechtlichen Ansprüche ein Fall ins Nichts.
Die Einschränkung des § 121
§121 des Sachenrechtsänderungsgesetzes sieht zwar grundsätzlich vor: Auch in solchen Fällen, wo ein Vertrag gemäß Modrow-Gesetz geschlossen worden ist (und zwar vor dem willkürlich eingeführten Stichtag des 14. Juni), die Grundbuchumschreibungen jedoch noch nicht
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