Wann zahlen Krankenkassen für Schwangerschaftsabbruch?
öffentliche Hand wahrgenommen haben.
Frauen können bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme beantragen, wenn sie eine Beratung besucht haben und ihnen die Finanzierung des Abbruches nicht zumutbar ist. Die Bundesländer sind verpflichtet, den Krankenkassen die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Die Neuregelung soll gewährleisten, daß diese Frauen nicht in eine finanzielle Notlage geraten.
Einkommensgrenze ausschlaggebend
Verfügt die Frau über persönliche Einkünfte, die 1 700 Mark in den alten Bundesländern beziehungsweise 1 500 Mark in den neuen Bundesländern nicht übersteigen, übernimmt die Krankenkasse auf Antrag der Frau die Finanzierung.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind, für dessen Unterhalt die Frau aufkommen muß. Mietkosten, die über einen bestimmten Betrag hinausgehen, erhöhen ebenfalls die Einkommensgrenze. Maßgebend sind die persönlichen Vermögensverhältnisse der Frau, nicht die des Ehemannes. Gleiches gilt auch für junge Mädchen, die im elterlichen Haus leben. Das Einkommen der Eltern bleibt unberücksichtigt.
Die Kostenübernahme wird bei der Krankenkasse beantragt. Die Versicherte gibt eine Erklärung über ihre persönlichen Vermö-
gensverhältnisse ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhält die Frau eine Bescheinigung über die Kostenübernahme. Die legt sie zusammen mit der Beratungsbescheinigung der Stelle vor, die den Abbruch vornimmt.
Kosten für Abbruch selbst zahlen
In anderen Fällen eines Schwangerschaftsabbruchs bis zur'zwölften Woche nach einer Beratung bezahlt die Frau den Abbruch grundsätzlich selbst. Zu bezahlen sind die Kosten, die direkt mit dem ärztlichen Eingriff zusammenhängen. Dazu gehören auch die notwendigen bei einem komplikationslosen Verlauf.
Leistungen gesetzlich festgelegt
Wie bisher unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Leistungen, die der Gesundheit der werdenden Mutter und dem ungeborenen Leben dienen, und den Abbruchsmaßnahmen. Das Gesetz schreibt nun ausdrücklich vor, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse, zum Beispiel der AOK, erwartet werden können. Dies entspricht der Regelung, die bereits 1993 auf der Basis einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts galt.
Für die Krankenkassen und die Ärzteschaft hat sich deshalb am 1. Oktober zunächst nichts wesentliches geändert. Für einen straffreien, aber nach wie vor
rechtswidrigen Abbruch ist eine Schwangerschaftskonfliktberatung mindestens drei Tage vor dem fristgerechten Eingriff eines Arztes erforderlich. Hier erhält die Frau eine Beratungsbescheinigung.
Nach der gesetzlichen Neuregelung gehören alle ärztlichen Leistungen, die vor Beginn der eigentlichen Abbruchhandlung stattfinden, zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die gegebenenfalls bei nicht komplikationslosem Verlauf des Abbruchs notwendige Nachbehandlung geht zu Lasten der Krankenkasse.
Vorlage der Versichertenkarte genügt
Frauen, die beispielsweise bei der AOK krankenversichert sind, brauchen für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft nichts zu bezahlen. Die Vorlage der Versichertenkarte genügt.
Ausnahme ist die eigentliche Abbruchbehandlung: Für die direkt mit dem ärztlichen Eingriff zusammenhängenden Kosten erhalten die Frauen eine Rechnung des Arztes oder der Klinik.
Für Kliniktag nur Pflegesatz
Wird der Schwangerschaftsabbruch vollstationär vorgenommen, so muß die Frau lediglich den Pflegesatz für den Tag des Abbruchs selbst zahlen. Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch ambulant, so ist nach der Neuregelung sichergestellt, daß Ärzte nur das 1,8fache des Gebührensatzes berechnen können. Dadurch werden die Kosten des grundsätzlich privat zu finanzierenden Schwangerschaftsabbruchs nach einer Beratung auf etwa 350 bis 400 DM begrenzt.
Grundsätzlich ist aus der Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dem Verletzten jeglicher entstandene materielle Schaden zu ersetzen, d.h. jeglicher Personenund Sachschaden mit Ausnahme des Schmerzensgeldes.
Der Ersatz des Personenschadens umfaßt beispielsweise die Kosten der Heilbehandlung sowie einen eventuellen Fortkommensschaden, d.h. einen Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der Verletzte nunmehr aufgrund des Verkehrsunfalls an seiner geplanten beruflichen Entwicklung gehindert ist und Einkommensnachteile hinnehmen muß.
Der zu ersetzende Sachschaden kann u.a. in Reparaturkosten, Kosten eines Ersatzfahrzeugs, Nutzungsausfall bestehen. Die vorstehenden Schadenersatzpositionen sind jedoch bei der Gefährdungshaftung der Höhe nach begrenzt. Die §§ 10 bis 13 StVG regeln im einzelnen, welche Beträge der Verpflichtete erstatten muß.
So haftet der Ersatzpflichtete beispielsweise im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis*zu einem Betrag von 500 000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30 000 DM. jm Falle der Sachbeschädigung haftet er nur bis zu einem Betrag von 100 000 DM, selbst wenn durch dieselbe Handlung mehrere Sachen beschädigt wurden.
Neben der Haftung aus StVG kommt aber auch eine Verschuldens abhängige Haftung aus §§ 823 ff. BGB in Betracht. Schadenersatz
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