Keine Antwort gilt als Zustimmung
Wer auf das Bestätigungsschreiben eines Geschäftspartners nicht reagiert und schweigt, stimmt dem Inhalt des Schriftstücks zu.
Darauf macht der Bonner Informationsdienst „Die besten Briefe von A bis Z“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aufmerksam.
Im Dienst heißt es: Widersprechen Sie grundsätzlich schriftlich, wenn Sie mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht einverstanden sind. Andernfalls gilt nach Überzeugung des Gerichts ein zuvor mit anderem Inhalt geschlossener Vertrag als rechtsbindend abgeändert. Das gilt auch, wenn das Bestätigungsschreiben per Fax einging. (Az.: 7 U 133/93).
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