Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Krankheitsbedingte Kündigung nach Arbeitsunfall unzulässig

  • Lesedauer: 1 Min.

und Verbrennungen an seiner linken Hand erlitten. 1995 kam es erneut zu einem Arbeitsunfall, bei dem wiederum die linke Hand des Müllsortierers in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wegen der früheren Verletzungen

verzögerte sich der Heilungsprozeß beträchtlich, so daß der Arbeitnehmer schließlich eine stark überhöhte Fehlquote aufzuweisen hatte. Im Frühjahr dieses Jahres wurde ihm deshalb krankheitsbedingt gekündigt.

Wie das Gericht in Frankfurt/Main im Urteil feststellte, muß eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers ausgehen.

Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht völlig unschuldig an dem Unfall gewesen sei.

Der Gerichtsvorsitzende wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das wegen der Explosion gegen die Betreiber des Unternehmens eingeleitete Strafverfahren lediglich wegen »geringer Schuld«, nicht aber wegen »erwiesener Unschuld« eingestellt worden sei.

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.