Der Herbst ist da, der Winter steht bevor. Jetzt fällt Laub, bald kommen Schnee und Eis über die Grundstückseigentümer und -nutzer. Die Pflichten zur Reinigung der Gehwege und Straßen - im Sommer weniger problematisch - müssen peinlich eingehalten werden, um nicht für Unfälle, Sach- und Körperschäden wegen schmierigen Laubes, Eis- und Schneeglätte verantwortlich zu sein.
Der Eigentümer eines Grundstücks ist für dieses Grundstück verkehrssicherungspflichtig, hat also dafür zu sorgen, dass davon keine Gefahren für Dritte ausgehen. Für die Reinigung der Gehwege im Ortsinneren sind gemeinhin die Kommunen verantwortlich. Sie können aber, und sie tun das auch, diese Pflichten auf die Grundstückseigentümer übertragen, vorausgesetzt, dass das Grundstück auch direkt an den Gehweg angrenzt. Rechtliche Grundlagen dafür sind die Landes-Straßenreinigungsgesetze und die entsprechenden örtlichen Satzungen. Auch wenn es einem nicht gefällt - man sollte sie einhalten. Jeder ist also in eigenem Interesse angehalten, sich genaue Kenntnis dieser Verordnungen und Gesetze zu verschaffen.
Was die Nutzer von Kleingärten oder Wochenendgrundstücken angeht, so sind ihre Pflichten zumeist in den Pacht- und Nutzungsverträgen genau festgelegt. Sind sie räum- und streupflichtig, müssen sie sich den vertraglichen Festlegungen unterwerfen und müssen auch die entsprechenden Ortssatzungen einhalten.
Gerade bei Wochenendgrundstücken macht sich oftmals die Nachbarschaftshilfe gut. Der Nutzer ist im Winter in der Stadt. Fällt über Nacht Schnee, greift der ständig am Ort wohnende Nachbar freundlicherweise zu Besen, Schneeschieber und Sand und reinigt das Gehwegstück des Freizeitgrundstücks gleich mit. Wird diese Hilfeleistung mit der bloßen Einigung über den Gartenzaun besiegelt, bleibt der Nutzer voll verantwortlich. Er hat die Ausführung der Arbeiten zu kontrollieren und notfalls nachzubessern. Er (und seine Versicherung) haftet für Unfälle aus Versäumnissen. Denn die Rechtsprechung kommt in diesen Fällen für den helfenden Nachbarn zu einem Haftungsverzicht oder zumindest einer Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Unentgeltlich geleistete Hilfe und Gefälligkeit dürfen nicht dazu führen, dass der Nachbar auch noch das Risiko einer unbeschränkten Haftung auf sich nimmt.
Die förmliche Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Nachbarn setzt klare Absprachen voraus, jeder Schritt sollte schriftlich festgehalten werden. Aber auch dann obliegt dem Nutzer die gründliche Kontrolle.
Entsprechende Urteile: Oberverwaltungsgericht Münster, 9. Dezember 1991, Az. 9 A 473/90; Oberlandesgericht Hamm, 4. August 1999, Az. 13 U 41/99; Oberlandesgericht Frankfurt (Main), 10. Juli 1997, Az. 16 U 213/96. Zusätzliche Literatur zum Nachbarrecht: Hans Reinhold Horst »Nachbars Garten - Paradies verbotener Früchte oder Zankapfel der Nation?« Verlag Haus und Grund, Michael Sieger »Nachbarrecht«, Falken-Taschenbuchverlag; Gerald Drews »Dürfen Nachbarn alles?«, Wilhelm Heyne Verlag.
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