Seitensprung - Schwiegermutter fordert Geschenke zurück

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Die bloße eheliche Untreue der Schwiegertochter ist keine schwere Verfehlung und verpflichtet sie deshalb nicht zur Rückgabe von Geldgeschenken an die enttäuschte Schwiegermutter. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Nummer 0180-52 54 555) mitteilt, hatte eine ältere Dame ihrem Sohn und der Schwiegertochter eine fünfstellige Summe für den »Nestbau« und die »Familien- bzw. Kinderkutsche« geschenkt. Das Paar investierte das Geld in eine Wohnungsrenovierung und ein Auto. Zu diesem Zeitpunkt kriselte die Beziehung bereits erheblich auf Grund des unerfüllten Kinderwunsches des Paares. Endgültig vorbei mit der Ehe war es dann zwei Jahre später. Die Frau hatte sich einen Seitensprung erlaubt und war daraufhin auch noch schwanger geworden. Das war dann zu viel für die enttäuschte Schwiegermamma. Sie forderte wegen groben Undanks die Geldgeschenke von der untreuen Schwiegertochter zurück. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Das OLG Düsseldorf verweigerte der Schwiegermutter die Rückforderung (Beschl. v. 6.10.2004 - I-24 U 83/ 04). Der Seitensprung in einer bereits kriselnden Ehe sei keine schwere Verfehlung und damit kein grober Undank gegenüber dem Schenker, so die Richter. Derartiger Undank läge vielmehr vor, wenn ein Ehepartner mit ehefeindlicher Gesinnung bewusst eine bis dahin intakte Ehe zerstörte. Darüber hinaus, so das Gericht, habe die Schwiegermutter damals von der Ehekrise gewusst und versucht, durch die Geschenke zur Stabilisierung der Ehe beizutragen. Schenkungen, die trotz solcher erkennbarer Risiken gemacht würden, könnten später aber nicht mehr zurück gefordert werden.
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