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Wenn die Garage »stinkt«

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Jedesmal, wenn die Nachbarin ihr Auto bewegte, ärgerte sich ein Hausbesitzer. Die Garage der Frau lag zwischen den beiden Grundstükken, und er fand es empörend, infolgedessen die Abgase des Wagens einatmen zu müssen. Er arbeitete einen Vorschriftenkatalog aus, wie sie ihre Garage zu benutzen hätte: Sie müsse dafür sorgen, daß beim »Hinein- oder Herausfahren keine Autoabgase direkt auf sein Grundstück einströmten«. Zumindest solle sie rückwärts in die Garage fahren, statt vorwärts, weil so die Öffnung des Auspuffs nicht mehr auf seinen Garten gerichtet wäre. Er wollte diese Vor-

schriften gerichtlich absegnen lassen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg ließ ihn jedoch abblitzen. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf einen Garten ohne Abgase (Az. 11 S 11191/97 vom 19. August 1998). Mit kurzzeitigen Belästigungen durch die Benutzung einer Garage in der Nachbarschaft müsse sich jeder Grundstücksbesitzer abfinden, zumindest solange die Nachbarn die Garage in »ortsüblicher Weise nutzten und ihre Umgebung nicht über Gebühr« belästigen. Es sei nicht zu erkennen, wie dies seine Gesundheit oder die Nutzung seines Eigentums ernsthaft beeinträchtigen könne.

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