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Auch Arbeitslose können Steuern sparen

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Fahrtkosten mit Bahn, Bus, Flugzeug und Taxi, Fahrtkosten mit dem eigenen Auto (pauschal 52 Pfennig pro gefahrenen Kilometer), Verpflegungskosten (Reisedauer mindestens 8 Stunden: 10 Mark, Reisedauer mindestens 14 Stunden 20 Mark, Reisedauer mindestens 24 Stunden 46 Mark), Übernachtungskosten in nachgewiesener Höhe oder sonstige Kosten, beispielsweise für Stadtplan und Parkgebühren.

Übernimmt das Arbeitsamt einen Teil der Bewerbungskosten, erkennt das Finanzamt nicht alle Ausgaben an. Beispiel: Peter Schmidt, der das ganz Jahr über ohne Arbeit war, kann für diese Zeit 787 Mark an Kosten für Bewerbungen belegen. Nur 500 Mark sind ihm hiervon vom Arbeitsamt erstattet worden. Die restlichen 287 Mark, die er für Mehraufwand an Verpflegung, Telefonaten, Fahrtkosten selbst tragen mußte, kann er beim Finanzamt geltend machen.

Darüber hinaus hatte er Fahrtkosten zum Arbeitsamt. Insgesamt 24 mal mußte er dort wegen regelmäßiger Meldungen, Arbeitsberatungen und Vermittlungsgesprächen

vorsprechen. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann er absetzen. Steuerlich wirksam werden sie aber erst, wenn er mehr als die Werbungskostenpauschale von 2000 Mark zusammenbe-

kommt.

Ausgaben für berufliche Fortbildung: Gute Chancen auf Anerkennung haben alle Aufwendungen, die dazu dienen, in einem neuen Beruf fit zu werden oder im früher ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben. Kosten für Lehrgänge, Kurse und Prüfungen sind in voller Höhe absetzbar. Dazu gehören beispielsweise Fortbildungsveranstaltungen wie Meisterlehrgänge, Kurse für berufliches Spezialwissen oder Wirtschaftsenglisch an der Volkshochschule. Ebenso gehören Ausgaben für Fachliteratur, Fachzeitschriften, berufsbezogene Software und Nachschlagewerke zu den absetzbaren Fortbildungskosten.

Sind die Ausgaben sehr hoch, prüft das Finanzamt allerdings, ob überhaupt ein beruflicher Zusammenhang zum bisherigen oder angestrebten Job besteht. Falls sich der Fiskus weigert, Lehrgangsge-

bühren anzuerkennen, können Betroffene auf aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs hinweisen. Bemängeln die Beamten, daß Lehrgangsinhalt und spätere Berufstätigkeit nicht identisch sind oder die Jobs vor und nach der Arbeitslosigkeit in unterschiedlichen Berufsfeldern liegen, kann man sich auf das BFH-Urteil, Az. VI 5/95, berufen. Die Richter entschieden, daß auch eine zusätzliche Qualifikation den Sinn hat, einen neuen Job zu finden.

Ausgaben für Arbeitsmittel und Arbeitszimmer: Seit 1996 ist ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nur noch dann absetzbar, wenn es Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Für Arbeitslose gilt das zwar immer, wenn sie Bewerbungen schreiben oder sich im Beruf fortbilden, aber das Finanzamt ist ziemlich mißtrauisch. Es akzeptiert diese Ausgaben eher, wenn das Arbeitszimmer bereits vor dem Verlust des Arbeitsplatzes anerkannt wurde. Das gleiche gilt auch für Abschreibungen von

Computern, Büromöbeln und anderen Arbeitsmitteln. Handelt es sich beim Computer um eine Neu-

anschaffung, sind die Aussichten für eine Anerkennung weniger aussichtsreich. Mit dem Argument, die Anschaffung sei notwendig, um beruflich fit zu bleiben, sollte dennoch der Versuch unternommen werden.

Steuererklärung abgeben: Alle Ausgaben für die Jobsuche werden aufgelistet und auf der Anlage N zur Steuererklärung eingetragen. Die vorab entstandenen Werbungskosten können entweder als »Verlustvortrag« in den folgenden fünf Jahren mit zu versteuernden Einkünften verrechnet werden oder als »Verlustrücktrag« für zwei Jahre beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Wer beispielsweise in den beiden Jahren vor der Arbeitslosigkeit Einkommensteuer an das Finanzamt gezahlt hat, kann 1998 mit den zusätzlichen Werbungskosten die steuerpflichtigen Einnahmen noch rückwirkend senken und sjch die zuviel gezahlte Steuer vom Fiskus erstatten lassen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig geworden ist. Damit der Vor- oder Rücktrag der Verluste (Paragraph 10 d Einkommensteuergesetz) funktioniert, müssen Betroffene auf jeden Fall für die Zeit der Arbeitslosigkeit eine Steuererklärung abgeben. Wie hoch der Verlust ausfällt, teilt das Finanzamt in einem Extrabescheid mit.

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