In einem Studentenhochhaus kam es zu einem Küchenbrand. Jemand hatte einen Pappkarton und einen Müllbeutel auf der heißen Herdplatte abgestellt. Der Schuldige ließ sich nicht feststellen. Die Universitätsverwaltung musste 2000 Euro an die Feuerwehr bezahlen und verlangte nun das Geld von den Studenten zurück. Jeder Etagenbewohner dieses Küchenbereichs sollte sich mit 107 Euro am Schadensersatz beteiligen. Die Verwaltung berief sich auf den Mietvertrag, in dem die gesamtschuldnerische Haftung für Schäden vereinbart wurde, wenn ein Einzelverschulden nicht nachweisbar ist. Die Studenten weigerten sich und erklärten, dass sich Fremde im Haus aufgehalten hätten.
Dieser Sachverhalt wirft generell das Problem der Mieterhaftung für Schäden auf, für die Mieter haftbar gemacht werden können. Jeder Mieter, das können mehrere in einem Mietverhältnis sein, haftet für Schäden, die er an der Mietsache verursacht. Kann der Verursacher nicht festgestellt werden, haften alle Mieter gemeinsam nebeneinander und als Gesamtschuldner.
So muss auch für Schäden gehaftet werden, die von Angehörigen oder von zum Haushalt gehörenden Personen oder auch von Besuchern verursacht werden. Das ergibt sich aus der Obhutspflicht von Mietern für die Mietsache. Im Fall der gesamtschuldnerischen Haftung kann sich der Vermieter einen Mieter aussuchen, gegen den er seine Gesamtforderung richten kann. Der so Betroffene kann sich dann an die anderen Mithaftenden wenden und ihren Anteil einfordern. Das kann sehr mühsam sein. Diese Haftungsgrundsätze sind uraltes Haftungsrecht und nichts Neues (§§ 823 und 840 BGB). In manchen Mietverträgen ist die Haftungsregelung enthalten, sie ergibt sich aber direkt aus dem Gesetz. Einer Regelung im Mietvertrag bedarf es dazu nicht.
Die Haftung kann sich auch auf Schäden erstrecken, die in Gemeinschaftsräumen oder -einrichtungen angerichtet werden. Das könnte z.B. wilde Abfall- oder Sperrmüllentsorgung, Parken auf der Grünfläche durch Mieter und ihre Besucher mit Folgeschäden sein.
Für die meisten Mieter ist diese Haftungspflicht bei leichter Fahrlässigkeit nicht von Belang, sofern sie gegen Haftpflicht versichert sind. Der Schaden kann auch unter die Haftpflichtversicherung des Vermieters fallen, wofür Mieter ja Betriebskosten zu zahlen haben.
Liegt jedoch grobe Fahrlässigkeit vor, wie das z.B. der Fall ist, wenn vergessen wurde, ein Bügeleisen abzuschalten oder wenn die unter Druck stehende Wasserzufuhr an der Waschmaschine nach Beendigung des Waschvorgangs nicht abgedreht wurde, kann die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen. Oder sie nimmt den Verursacher für ihre Versicherungsleistung in Regress.
Der Brandfall im Studentenheim wies noch eine Besonderheit auf: nämlich den Einwand, Fremde hätten im Gebäude herumgelungert und den Brand verursachen können. Diesem Einwand konnte die Verwaltung entgegen halten, dass die Küchentür mit einem modernen Schloss versehen ist, wozu jeder Etagenbewohner einen Schlüssel hat, der nur in diese Tür passt. Sollte also ein Fremder in die Küche gelangt sein, dann nur, wenn einer der Mieter die Tür nicht ordnungsgemäß wieder verschlossen hat. Dazu ist aber jeder Etagenmieter gemäß Hausordnung verpflichtet. Die betreffenden Studenten konnten sich ihrer Verantwortung nicht entziehen, sie müssen für den Schaden einstehen.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Siehe u. a. »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes, Ausg. 2005, Seiten 120 u .402.
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