Kinderbetreuung in Mietwohnungen ist genehmigungspflichtig

  • Lesedauer: 2 Min.
Im Sechsfamilienhaus nutzen zwei Familien ihre Mietwohnungen für die Betreuung einiger Kinder als so genannte Tagesmütter. Sie selbst haben ebenfalls noch eigene Kinder. Eine Absprache mit uns als Eigentümer hat es dazu nicht gegeben. Müssen solche Mieter die Genehmigung des Vermieters einholen?
Nach dreijähriger Nutzung sind die naturbelassenen geschliffenen Fußböden der Aufenthaltsräume stark abgenutzt. Kann ein Vermieter die Auflage erteilen, die Fußböden durch Auslegware zu schützen? Welche Pflichten hätten die Mieter dieser Wohnungen bei Beendigung der Mietverhältnisse? Welche Ansprüche hätten Vermieter für die Beseitigung von Mängeln, die durch die Kinderbetreuung entstanden sind?
Henning G.R., Berlin

Eine Wohnungsnutzung dieser Art ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, wie jede andere erhebliche gewerbliche Tätigkeit in einer Wohnung auch. Wird darum nicht nachgesucht und die Tätigkeit trotz Abmahnung fortgesetzt, kann das Mietverhältnis gekündigt werden.
Hat der Vermieter jedoch die nicht vereinbarte oder nicht genehmigte Nutzung über Jahre hinweg ohne Einwände hingenommen, kann dieser Umstand als stillschweigende Genehmigung angesehen werden.
Der Vermieter kann einen Mietzuschlag und Auflagen z. B. für kürzere Renovierungsfristen und zum Schutz der stark beanspruchten Fußböden vereinbaren. Für Mängel und Abnutzungen über den normalen Mietgebrauch hinaus und für Schäden haftet der betreffende Mieter. Der Vermieter muss seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses durchsetzen oder ein Mahnverfahren oder auch eine Klage »gerichtshängig« machen, sonst tritt Verjährung ein.
H. K.
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