Wie sieht es mit den Lieferzeiten aus?

Shoppen per online in der Vorweihnachtszeit

  • Lesedauer: 3 Min.
Viele Verbraucher ziehen das gemütliche Shoppen am heimischen PC dem Einkaufsstress in der Stadt vor - gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit. Allerdings sollten die Geschenke spätestens am 24. Dezember geliefert werden. Doch kann sich der Online-Käufer auf die angegebenen Lieferzeiten verlassen?

Viele Händler geben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, dass die Liefertermine unverbindlich sind. Nur ein ausdrücklich vom Händler gegenüber dem einzelnen Kunden zugesagter Liefertermin soll verbindlich sein. Solche Klauseln sind wettbewerbsrechtlich unzulässig, so ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az. 1 U 127/05).

Ein Kunde muss anhand der Angaben zumindest selbst nachvollziehen können, wann die Lieferung erfolgen wird, urteilte das OLG Bremen (Az. 2 W 55/09). Die Webseiten der Händler enthalten häufig Zusagen wie »Sofort lieferbar«, »Versandfertig in 24 Stunden«, »Heute bestellen - morgen Vormittag erhalten«. Diese Formulierungen können grundsätzlich verwendet werden, genauso wie die ausdrückliche Angabe einer voraussichtlichen Lieferzeit.

Für gewöhnlich können Online-Shopper mit Lieferzeiten von etwa fünf Tagen rechnen. Diese Zeiten variieren jedoch, und manche Online-Verkäufer stellen schließlich fest, dass sie die Ware nicht mehr vorrätig haben.

Die D.A.S.-Rechtsexpertin Anne Kronzucker verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az. 312 O 637/08): »Generell sind Lockangebote mit nicht lieferbarer Ware unzulässig Dennoch kann der Kunde nicht in jedem Fall einfach auf die Lieferung seiner Bestellung pochen, denn allein das Abschicken des Bestellformulars im Internet stellt meist noch keine Garantie für eine Lieferung dar.« Viele Händler legen sich nämlich erst beim Abschicken einer Auftragsbestätigung oder gar beim Versand der Ware fest, ob sie den Vertrag mit dem Kunden schließen.

Die Ausnahme: Bei Geschäften auf eBay geht man davon aus, dass das Anbieten eines Artikels ein verbindliches Kaufangebot ist. Nimmt dies ein Kunde durch seine Bestellung an, wird ein Vertrag geschlossen.

Kommt aber kein wirksamer Vertrag zustande, hat der Käufer neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in den meisten Fällen keine zusätzlichen Schadenersatzansprüche gegen den Online-Shop. Wird also die bestellte Ware nicht rechtzeitig geliefert, besteht keine Möglichkeit, den Differenzbetrag zu einem höheren Preis im Laden als Schadenersatz geltend zu machen. Trifft das bestellte Weihnachtsgeschenk erst nach Heiligabend ein oder scheint die Lieferung ganz auszubleiben, kann der Käufer die Bestellung in vielen Fällen widerrufen und vom Kauf zurücktreten.

Rechtlich gilt: Liefert der Händler zum genannten Liefertermin oder innerhalb des angegebenen Zeitrahmens nicht, sollte der Käufer ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung von 10 bis 14 Tagen setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern - etwa den Mehrbetrag, den er für das Geschenk im Laden ausgeben muss.

Ist die Ware bereits vom Kunden bezahlt, hat dieser ein Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Diese Zahlung muss der Händler innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Widerrufs leisten. Ist die Ware unterwegs verloren gegangen, ist ein gewerblicher Verkäufer zur erneuten Lieferung oder zum Schadenersatz verpflichtet, denn er trägt das Versandrisiko. Das gilt auch, wenn die Ware auf dem Versandweg beschädigt wird.

Übrigens: Unabhängig von einem Lieferverzug hat jeder Verbraucher beim Kauf von einem Online-Händler ein Widerrufsrecht - aber nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung des Shops.

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