Ohne Arbeit gibt es kein Geld für entgangenen Urlaub
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Zugleich machten die Richter aber deutlich, dass dies nicht für Arbeitnehmer gilt, die beispielsweise aus Krankheitsgründen nicht arbeiten können: Sie haben einen Urlaubsanspruch.
Der Fall: Vor dem Arbeitsgericht in Passau hatten zwei Männer geklagt, die von ihrem Arbeitgeber entlassen worden waren. Dank eines Sozialplans waren ihre Verträge aber förmlich um ein Jahr verlängert worden: Sie waren auf »Kurzarbeit null« gesetzt worden. Daher bekamen die Männer von der Bundesagentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld. Sie verlangten jedoch auch Geld für entgangenen Urlaub, da beim Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht genommener Urlaub durch Geld ausgeglichen werden kann.
Das höchste EU-Gericht entschied, bei einer Arbeitszeitverkürzung wie im vorliegenden Fall seien die Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber suspendiert. Anders als ein erkrankter Arbeitnehmer, der unter Beschwerden leide, könnten Beschäftigte mit »Kurzarbeit null« die gewonnene Zeit durchaus nutzen, »um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen«. Müsse der Arbeitgeber auch noch Urlaub ohne Arbeit finanzieren, so seien derartige Sozialpläne möglicherweise nicht mehr möglich.
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