Wann ist Diabetes eine Schwerbehinderung?

Bundessozialgericht legt Kriterien fest

  • Lesedauer: 2 Min.
Für Diabetiker geht es vielfach darum, von den Sozialämtern als Schwerbehinderte anerkannt zu werden. Das allerdings ist in der Praxis ein Weg über viele Hürden - und vielfach ohne Erfolg. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einmal mehr am 25. Oktober 2012 entschieden, dass mehrere Kriterien erfüllt sein müssen, damit Diabetiker als Schwerbehinderte anerkannt werden können (Az. B 9 SB 2/12 R).

Die Lebensführung sei nicht schon dadurch erheblich beeinträchtigt, dass sich im Tagesverlauf alles um den Blutzuckerspiegel und das Dosieren des Insulins drehe, urteilte das oberste Sozialgericht in Kassel. Damit bekräftigte das BSG seine Rechtsprechung vom 2. Dezember 2010 (Az. B 9 SB 3/09 R).

Geklagt hatte eine Patientin aus Magdeburg. Die Frau wollte wegen ihrer Zuckerkrankheit als Schwerbehinderte anerkannt werden.

Das Land Sachsen-Anhalt lehnte die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab. Das sei nur möglich, wenn Diabetiker sich mindestens vier Insulininjektionen täglich spritzen und dabei ihre Dosis durch eigene Messungen stets neu bestimmen müssen. Außerdem müsse die Krankheit zu »erheblichen Einschnitten in der Lebensführung« führen.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, ihr ganzer Tagesablauf drehe sich um den Diabetes. Damit ihre Zuckerkrankheit nicht gravierende Gesundheitsfolgen nach sich ziehe, achte sie ständig auf ihre Ernährung und gehe regelmäßig zum Arzt. Meist spritze sie sich täglich viermal Insulin, nur gelegentlich seien auch weniger Injektionen notwendig. Auch die Insulindosis müsse sie selbst bestimmen.

Dem Anliegen der Klägerin wollte das Bundessozialgericht jedoch nicht folgen. Um als Schwerbehinderte wegen einer Diabetes-Erkrankung anerkannt zu werden, müssten drei Kriterien erfüllt sein:

1. Es müssten vier Insulinspritze täglich verabreicht werden. Ein gelegentliches Unterschreiten sei aber möglich.

2. Es müsse erforderlich sein, dass die Insulindosis regelmäßig neu angepasst wird.

3. Die Lebensführung müsse gravierend beeinträchtigt sein.

Zumindest Letzteres sei bei der Klägerin nicht festgestellt worden. Sie habe ihren Diabetes im Griff. Stark beeinträchtigende Folgeerkrankungen lägen nicht vor. epd/nd

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