Widerspruch des Mieters

Betriebskostenabrechnung

  • Lesedauer: 2 Min.
Findet der Mieter nach Zugang der Betriebskostenabrechnung, dass etwas nicht stimmen kann, hat er das Recht, der betreffenden Betriebskostenposition zu widersprechen. Das wird oft auch als »Einwendung« bezeichnet.

Der Mieter kann bis 12 Monate nach dem Zugang der Abrechnung und dann noch bis zum Monatsende eine oder mehrere Einwendungen geltend machen, wenn er mit einem Abrechnungsresultat nicht einverstanden ist. Dies muss immer schriftlich erfolgen. In dem Schreiben sind keine Vermutungen zu äußern, sondern konkrete Fakten für die als fehlerhaft angesehene Betriebskostenart zu benennen. Um zu einem baldigen Ergebnis zu kommen, sollte dies in aller Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen getan werden.

Eventuell kann der Mieter auch schon einen möglichen Verdacht äußern (zu großer Kostensprung zum Vorjahr oder laut Mietvertrag eine nicht vereinbarte Betriebskostenart).

In dem Schreiben ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass die Nachzahlung oder Teile der Nachzahlung solange nicht geleistet werden, bis die Abrechnung überprüft wurde. Von der Nachzahlungsforderung kann man maximal einen Betrag zurückhalten, der der Summe der bestrittenen Betriebskostenart entspricht.

Werden die Heizungskosten bestritten, ist in der Regel der gesamte Nachzahlungsbetrag schon erreicht. Wird nur eine Position von 30 Euro bestritten und die Nachzahlung beträgt 300 Euro, so muss der Mieter die unstrittige Differenz von 270 Euro innerhalb von 30 Tagen nach Zugangs der Abrechnung nachzahlen.

Wichtig ist es, dass mit einer geleisteten Nachzahlung oder einem entgegengenommenen Guthaben das Einwendungsrecht des Mieters von einem Jahr nicht vorzeitig endet. Einwendungen können trotzdem noch gemacht werden, wenn sie sich erst nachträglich herausstellen sollten.

HARTMUT HÖHNE

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