Vermieter kann Nachforderungen stellen
Neues BGH-Urteil zur Betriebskostenabrechnung
Gerade in Zeiten steigender Energiekosten droht eine oftmals unangenehme Überraschung, wenn der Vermieter die Betriebskosten zur Miete abrechnet. Damit der Mieter nicht Jahre später mit Nachzahlungen konfrontiert wird, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Abrechnung vorzulegen. Wird diese Frist versäumt, bleibt der Vermieter auf einer etwaigen Nachzahlung sitzen.
Ein Guthaben des Mieters im Falle, dass seine Vorauszahlungen die tatsächlich entstandenen Betriebskosten übersteigen, unterliegt allerdings nicht dieser Beschränkung.
»Für den Vermieter kann sich durch die doch relativ kurze Ausschlussfrist ein Dilemma ergeben« erläutert Steuerberater Christian Fröhlich. »Denn werden etwa die Grundsteuer oder andere auf den Mieter umzulegende Abgaben oder Kosten rückwirkend festgesetzt beziehungsweise erhöht, könnte der Vermieter nach Ablauf der Jahresfrist diese Kosten nicht mehr weiter belasten.«
Diese Problematik klärt nun der BGH mit seinem Urteil (Az. VIII ZR 264/12). In dem Streitfall hatte ein Vermieter die Betriebskostenabrechnung unter dem Vorbehalt erstellt, dass Grundsteuer, die voraussichtlich noch rückwirkend festzusetzen ist, noch nicht berücksichtigt werden konnte. Nachdem das zuständige Finanzamt Grundsteuer für vergangene Jahre vom Vermieter einforderte, belastete er diese an den Mieter weiter. Mit Erfolg!
Denn die Jahresfrist greift laut Gesetzeswortlaut nicht, wenn der Vermieter eine verspätete Geltendmachung der Kosten nicht zu vertreten hat. Dies war hier der Fall, denn er wusste erst mit der Steuerfestsetzung, in welcher Höhe die Grundsteuer für die Vergangenheit angefallen ist.
»Bei Unklarheiten bietet sich somit für Vermieter an, eine Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist zu erstellen und auf die noch nicht zu klärenden Posten hinzuweisen. Mieter sollten darauf achten, ob die Betriebskostenabrechnung eine entsprechende Einschränkung vorsieht und somit eventuell auch nach Ablauf der Jahresfrist noch weitere Nachzahlungen drohen könnten«, erläutert der Steuerberater Fröhlich die praktischen Konsequenzen dieser neuen Rechtsprechung.
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